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Urteil: HG Wien: Deutsche Bahn verstößt gegen SEPA-VO

Deutscher Wohnsitz als Voraussetzung für SEPA-Lastschrifteinzug unzulässig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte -im Auftrag des Sozialministeriums- eine Verbandsklage gegen die Deutsche Bahn wegen einer unzulässigen Klausel in den AGB.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bahn findet sich eine Klausel, welche als Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug einen Wohnsitz in Deutschland fordert. Diese Klausel verstößt jedoch nach Ansicht des VKI gegen Art 9 Abs 2 SEPA-VO, wonach ein Zahlungsempfänger der eine Überweisung annimmt oder Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union sei nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen sei, sofern dieses gem Art 3 SEPA-VO erreichbar ist.

Gem Art 6 ROM-I VO kommen die Regelungen für Verbraucherverträge auf Beförderungsverträge nicht zur Anwendung. Gem Art 5 ROM-I VO gilt grds das Recht des Staates, in dem die beförderte Person den gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn es sich dabei auch um den Abgangs- oder Bestimmungsort handelt. Andernfalls kommt- mangels engerer Beziehung zu einem anderen Staat- das Recht des Beförderers zur Anwendung.

Vereinbarungen über das anwendbare Recht unterliegen den Beschränkungen des Art 3 ROM-I VO. Daraus ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtswahl des deutschen Rechts.

Aus diesem Grund blieb die Frage, welches Recht auf Verbandsklagen anzuwenden ist, unberücksichtigt, da die Rechtswahl des deutschen Rechts rechtskonform war. Eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wurde somit ausgeschlossen.

Die Beurteilung der Klausel erfolgte somit lediglich anhand der SEPA-VO, welche zwingende Bestimmungen enthält und deutschem sowie österreichischem nationalen Recht vorgeht. Gem Art 3 SEPA-VO muss ein Zahlungsdienstleister eines Zahlungsempfängers, der für eine Inlandsüberweisung erreichbar ist, auch für Überweisungen aus anderen Mitgliedstaaten erreichbar sein. Gem Art 9 SEPA-VO  darf ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos iSd Art 3 SEPA-VO innerhalb der Union ist, nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat dieses Konto zu führen ist. Der Zahlungsempfänger, der Kunden das Einzugsverfahren gewährt, kann dies nicht an das Erfordernis eines bestehenden Kontos im Empfängerstaat knüpfen.

Wird nun das SEPA-Lastschriftverfahren auf Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland eingeschränkt, so kommt es zwar zu keiner direkten Verletzung von Art 9 Abs 2 SEPA-VO, jedoch wird damit der "zwingende Gehalt" der Bestimmung umgangen. Gewöhnlich hat ein Verbraucher sein Konto in dem Mitgliedstaat, in dem sein Wohnsitz liegt und gerade nicht (auch) in anderen Mitgliedstaaten. Daraus resultiert ein Ausschluss von jenen Verbrauchern mit Wohnsitz (und somit in der Regel auch Konto) außerhalb Deutschlands vom andernfalls zulässigen SEPA-Lastschriftverfahren über ihr (gem Art 3 SEPA-VO erreichbare) Konto.

Der Einschränkung des SEPA-Verfahrens auf Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland liegt laut HG Wien keine sachliche Begründung zugrunde. Die in Frage kommenden Zahlungsbeträge sind regelmäßig "nicht so hoch", dass zwingend und "wirtschaftlich zweckmäßig" eine Bonitätsauskunft eingeholt werden müsste. Außerdem schützt der erforderliche Nachweis der Identität bei Buchung und Fahrt zusätzlich vor einem Missbrauch. Zudem wird eine Sperre des Internetverkaufs bis zur Bezahlung vorgenommen, wenn es zu einer Nichteinlösung aufgrund mangelnder Bonität kommt. Somit wird ein Ausschluss weiterer ungedeckter Käufe erwirkt.

Das Gericht teilt auch mit, dass eine Leistungsfrist von vier Wochen als "angemessen und ausreichend" erscheint.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 18.07.2016).

HG Wien 13.07.2016, 19 Cg 4/16h
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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