Zum Inhalt

Urteil: Herausgabe des E-Banking-Codes via Telefon

Ein Verbraucher hatte via Telefon einer Betrügerin, die sich als Angestellte seiner Bank ausgab, den Bank-Code, den er in einer SMS übermittelt bekam, genannt. So wurde eine Überweisung auf ein Konto der Betrüger getätigt. Für den OGH hat der Kunde hier grob fahrlässig gehandelt.

Der Kläger hat ein Konto beim beklagten Kreditinstitut; er verwendet beim Electronic Banking TAC-SMS-Codes. Der Kläger wurde 2015 von einer Frau angerufen, die sich als Angestellte der Bekl ausgab. Sie forderte ihn auf, ihr aufgrund einer notwendigen Datenaktualisierung den ihm soeben per SMS übermittelten Code bekannt zu geben, was der tat. Das an den Kläger übermittelte TAC-SMS hatte den gleichen Inhalt wie auch die sonst üblichen TAC-SMS der Beklagten. Insbesondere enthielt es die letzten 11 Stellen der IBAN jenes Kontos, auf das die Überweisung letztlich erfolgte, einen Überweisungsbetrag von 12.880 EUR und den vierstelligen TAC-Code. Noch am selben Tag wurde vom Konto der Kl der Betrag von 12.880 EUR auf ein österreichisches Girokonto einer anderen Kreditanstalt der unbekannten Betrüger überwiesen.

Die Betrüger hatten sich zuvor entweder durch Installieren eines Schadprogramms auf eines der IT-Systeme des Klägers oder durch einen Phishing-Angriff Zugriff auf das System des Kl geschaffen und damit dessen Zugangsdaten erhalten. Auf das interne Rechen- und Informationssystem der Beklagten hatten die Betrüger keinen Zugriff erlangt.

§ 44 Abs 1 ZaDiG sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des ZDL für Zahlungsvorgänge vor, die vom Zahler nicht autorisiert waren. In diesen Fällen hat der Zahler gegenüber dem ZDL einen Berichtigungs- oder Erstattungsanspruch. Bei schuldhafter Verletzung der den Zahler nach § 36 ZaDiG treffenden Sorgfaltspflichten kann er aber den nach § 44 Abs 1 ZaDiG bestehenden Berichtigungs- und Erstattungsanspruch (allenfalls ganz) verlieren. Im Fall einer bloß leicht fahrlässigen Verletzung dieser Sorgfaltspflichten ist die Haftung des Kunden auf EUR 150,-- beschränkt. Gemäß § 36 Abs 1 ZaDiG hat der ZDN ua unmittelbar nach Erhalt des Zahlungsinstruments alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale und das Zahlungsinstrument vor einem unbefugten Zugriff zu schützen.

Ausgehend von einem maßgerechten Durchschnitts-Onlinebanker, der einem unbekannten Dritten die Sicherheitsmerkmale nicht mitteilen werde, weil er sich bewusst sei, dass die Weitergabe von personalisierten Sicherheitsmerkmalen an unbekannte Dritte mit der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des damit verknüpften Bankkontos durch Betrüger verbunden sei, ist die rechtliche Beurteilung, der Kläger habe durch sein Handeln grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten verletzt, nicht korrekturbedürftig. Dass die telefonische Weitergabe eines TAC-Codes an eine unbekannte Person einen durch Betrug hervorgerufenen Schadenseintritt nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich macht, muss jeder mit dem Electronic Banking vertrauten Person alleine schon aus der medialen Berichterstattung und den zahlreichen, insbesondere im Bankenbereich üblichen Warnungen bewusst sein. Schon bei einem bloß kurzen Überfliegen des SMS hätte der Kläger leicht erkennen können, dass es sich nicht um eine Datenaktualisierung handelte, sondern um eine Überweisung. Einem maßgerechten Durchschnitts-Onlinebanker muss es höchst verdächtig erscheinen, wenn eine "Bankmitarbeiterin" Informationen von ihm erfahren möchte, die sie ihm laut eigener Aussage gerade selbst übermittelt habe und daher selbst darüber verfügen müsse.

OGH 24.7.2018, 9 Ob 48/18a

Das Urteil im Volltext.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang