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Urteil: Feststellungsbegehren im Gewährleistungsprozess

Wenn rund um die Verbesserung Unklarheiten herrschen, kann man auch auf Feststellung des Bestehens der Gewährleistung klagen, um Fristen zu wahren.

Die klagenden Verbraucher erwarben von der beklagten Partei eine Eigentumswohnung. Sie rügten Mängel im Bereich der Schallisolierung. Nachdem keine befriedigende Verbesserung zu erreichen war, klagte der Verbraucher zunächst auf Feststellung der Gewährungsleistungspflicht der beklagten Partei für Mängel im Bereich des Schallschutzes, ergänzte die Klage aber in der Folge durch ein sehr präzises Leistungsbegehren, welche ganz bestimmten Maßnahmen die beklagte Partei zur Verbesserung zu unternehmen habe. Das Erstgericht gab der Leistungsklage überwiegend statt, wies das Feststellungsbegehren aber ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil, ließ aber die ordentliche Revision zu. Der OGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Zuge eines Gewährleistungsprozesses auch ein Feststellungsbegehren zulässig sei.

Der OGH ging davon aus, dass solange entweder die Durchführbarkeit einer - den vertragsgemäßen Zustand des Kaufobjekts erst herstellenden - Verbesserung ungewiss sei, oder der Gewährleistungsgläubiger nach erfolglosen Versuchen zur Beseitigung behebbarer Mängel auch einen anderen Gewährleistungsanspruch geltend machen könne, das Feststellungsbegehren den schutzwürdigen Interessen des Gewährleistungsberechtigten diene. Damit könne er die Feststellung erreichen, dass der Gewährleistungsschuldner grundsätzlich - über die vorerst bloß angestrebte konkrete Verbesserung hinaus - zur Gewährleistung verpflichtet sei.

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