Zum Inhalt

Urteil: Automatische Vertragsverlängerung bei Parship unzulässig

Auf den drohenden Ablauf der Kündigungsfrist und dessen Folgen muss während offener Frist deutlich hingewiesen werden. Da eine von Parship per E-Mail versandte Benachrichtigung diese Anforderungen nicht erfüllte, brachte der VKI - im Auftrag des Sozialministeriums - Klage ein und bekam vom Handelsgericht Wien Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

KonsumentInnen, die eine befristete Mitgliedschaft auf 6, 12 oder 24 Monate bei Parship (PE Digital GmbH) abgeschlossen haben, werden bereits bei Vertragsabschluss im Kleindruck informiert, dass es zu einer automatischen Vertragsverlängerung um je ein weiteres Jahr komme, wenn nicht rechtzeitig, nämlich bis spätestens 12 Wochen vor Ablauf der Mitgliedschaftsdauer, gekündigt werde. Zu einer Vertragsverlängerung um je ein weiteres Jahr soll es dabei unabhängig davon kommen, welche Laufzeit die ursprüngliche Mitgliedschaft hatte; auch ein zuvor gewährter Preisrabatt wird bei der Vertragsverlängerung nicht berücksichtigt.

Zwei Wochen vor Ende der Kündigungsfrist versendet Parship noch folgende Benachrichigung per E-Mail, die einen weiterführenden Link enthält:


++ Nachricht zu Ihrem Profil ++

Sehr geehrtes Parship-Mitglied,

wir freuen uns, dass Sie sich für den Service von PARSHIP entschieden haben und hoffen, dass Sie bislang zufrieden waren und bereits interessante Kontakte geknüpft haben.

Neuigkeiten zu Ihrer Mitgliedschaft stehen Ihnen jetzt zur Verfügung. Klicken Sie einfach auf den folgenden Link:
http://sbv.parhsip.at/profile/Cancallation/termtime


Folgt man diesem Link, gelangt man zunächst zur Parship-Startseite. Erst nach dem Einloggen kann die eigentliche Information zum drohenden Ablauf der Kündigungsfrist und der automatischen Vertragsverlängerung mangels rechtzeitiger Kündigung eingesehen werden.

Beim VKI gingen zahlreiche Beschwerden Betroffener ein, die dieses E-Mail unter all den anderen Benachrichtigungen von Parship schlicht übersehen haben. Das wundert nicht, weil die Nachricht weder im Betreff noch im Text erkennen lässt, dass KonsumentInnnen handeln müssen, wenn sie eine Vertragsverlängerung verhindern wollen.

Nach Ansicht des VKI ist diese E-Mail-Benachrichtigung nicht geeignet, hinreichend deutlich über den drohenden Ablauf der Kündigungsfrist und die automatischeVertragsverlägerung zu informieren, weil ein entsprechender Hinweis nicht versteckt sein darf und er daher den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nicht entspricht.

Darüber hinaus handelt es sich auch um eine irreführende und aggressive Geschäftspraktik im Sinne der §§ 1a und 2 UWG, weil KundInnen zum einen über die Notwendigkeit, den Vertrag zu kündigen, getäuscht werden, und zum anderen VerbraucherInnen an der Ausübung ihres Vertragbeendigungsrechts gehindert werden.

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI in erster Instanz Recht: Parship muss dafür sorgen, dass der Hinweis über die automatische Vertragsverlängerung auch tatsächlich gelesen wird; das könne nur mittels einer aussagekräftigen Betreffzeile und einer unmissverständlichen Information im Text der E-Mail bewirkt werden.

Die bisher gewählte Vorgehensweise entspreche diesen Kriterien nicht.
Parship wurde daher zur Unterlassung verpflichtet.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand 22.11.2016).

Volltextservice
HG Wien 16.11.2016, 43 Cg 32/16b
Klagsvertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien




Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OGH zur Verjährungsfrist bei Viehmängel

Das Gesetz sieht bei Viehmängel – abweichend von der allgemeinen Verjährungsfrist – eine kurze Frist von sechs Wochen vor. Diese kurze Frist betrifft aber nicht alle Mängel, die hier auftreten, sondern nur Krankheiten. Ihre Anwendung auf andere Mängel ist nicht gerechtfertigt.
Im konkreten Fall wurden die Tiere zwischen Kauf und Lieferung nur noch mangelhaft gefüttert, wodurch ihr Ernährungszustand am Tag der Lieferung schlecht war. Hier kommt die normale Gewährleistungsfrist zur Anwendung.

Rückerstattungsanspruch für coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich für Konsumenten die aliquote Rückerstattung für die coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison 2019/20 ein. Dadurch wurde die vereinbarte Gültigkeit von 205 Tagen um 49 Tage bzw 24 % verkürzt. Diese 24 % vom gezahlten Preis muss die Ski amadé GmbH den Konsumenten zurückerstatten. Haben die Konsumenten in der folgenden Saison 2020/21 einen Bonus für die verkürzte Saison 2019/20 erhalten, ist dieser Betrag vom rückzuerstattenden Betrag abzuziehen.

Skigebiete im Corona-Lockdown: Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Kartenpreises

Nachdem alle Skigebiet im Frühjahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie schließen mussten, verkürzte sich die Wintersaison für viele Wintersportlerinnen und Wintersportler erheblich. Viele Skigebiete weigerten sich dennoch, Besitzerinnen und Besitzern von Jahreskarten den anteiligen Preis für das vorzeitige Saisonende zurückzuzahlen. Das Landesgericht Salzburg hat jetzt einen Rückzahlungsanspruch von zwei Konsumenten bestätigt. Die Konsumenten erhalten den anteiligen Kartenpreis zurück.

Unzulässige Klauseln von Gutschein-Vermittlungsplattform

Im Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen die Online-Handelsplattform Jochen Schweizer GmbH wurden 19 Klauseln für unwirksam erklärt. Die Klauseln betreffen zB eine zu kurze, weil dreijährige Verfallsfrist bei Gutscheinen, umfassende Leistungsänderungsvorbehalte des Unternehmers oder und zu weite AGB-Änderungsmöglichkeiten des Unternehmers.

Unzulässige Klauseln von Ö-Ticket bei Ed-Sheeran Konzert

Der VKI hatte im Juni 2019 im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH geklagt, die das Ticketservice "Ö-Ticket" betreibt. Gegenstand des Verfahrens sind Klauseln zur Personalisierung von Konzertkarten. Für bestimmte Konzerte werden die Eintrittskarten von Ö-Ticket mit dem Namen des Käufers personalisiert, auch wenn dieser mehrere Karten auf einmal erwirbt. Bei solchen Veranstaltungen wird Besuchern nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt. Eine Änderung der Personalisierung ist auch beim Kauf mehrerer Karten nur für den gesamten Auftrag möglich und Ö-Ticket verlangt dafür eine Gebühr in Höhe von 10 Euro pro Karte. Nach dem HG Wien erklärte nun auch das OLG Wien sämtliche vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zum Seitenanfang