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Unzulässige No-Show-Klauseln bei Brussels Airline

VKI klagte erfolgreich gegen verschiedene Sanktionsmöglichkeiten der Fluglinie bei Reiseplanänderung. Nachdem bereits von der ersten Instanz sieben Klauseln rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt wurden, gab das Oberlandesgericht (OLG) Wien dem VKI auch bei der achten eingeklagten Klausel Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums gegen mehrere Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der belgischen Brussels Airlines geklagt. 

Bereits von der ersten Instanz wurden sieben Klauseln rechtskräftig für unzulässig erkannt: Eine der beanstandeten Klauseln legte fest, dass Brussels Airlines den Rückflug stornieren kann, falls ein Kunde den Hinflug nicht in Anspruch nimmt und der Airline nicht rechtzeitig Bescheid gibt. Eine andere Bestimmung ermöglichte es der Fluglinie, eine Aufzahlung zu verlangen, sofern ein Kunde die Flugreise nicht in der vorgesehenen Reihenfolge antritt. Ebenfalls angefochten wurde eine Klausel mit der Regelung, dass Kunden für die Herausgabe ihres Gepäcks 150,- Euro bezahlen mussten, wenn sie ihren Flug an einem Zwischenlandeort abbrechen.

Überdies gab das OLG Wien der Berufung des VKI hinsichtlich einer weiteren Klausel statt und erklärte auch die Klausel für unzulässig, nach der bei einer Stornierung nach Abflug für die Erstattung nach einem Tarif mit Hin- und Rückflug der One-Way-Tarif herangezogen wurde.

Der VKI hat daher alle acht eingeklagten Klauseln gewonnen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 10.7.2019, 129 R 56/19g
Klagsverteter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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