Zum Inhalt

Unterlassungserklärung der HDI Lebensversicherung zu Rücktrittsbelehrungen

Die HDI Lebensversicherung gibt zu zwei Rücktrittsbelehrungen hinsichtlich des Rücktrittsrechts in der Lebensversicherung nach § 165a VersVG eine Unterlassungserklärung ab.

Der VKI hatte im Auftrag des BMASK 14 Vertragsklauseln der HDI Lebensversicherung AG aus Köln abgemahnt. Diese hat nunmehr zu folgenden beiden Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben:

  • Sie können binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten.
  • Sie können binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. In Ihrer Police werden Sie nochmals über ein weiteres Rücktrittsrecht informiert.

In den beiden Klauseln hatte die HDI Lebensversicherung die Konsumenten über eine falsche Rücktrittsfrist gemäß § 165a VersVG informiert. So wurden die Versicherungsnehmer lediglich über eine zwei-wöchige anstatt der bereits seit 1. Oktober 2004 geltenden 30-tägigen Rücktrittsfrist aufgeklärt.

Eine versäumte oder falsche Belehrung über das genannte Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG war Anlass für den Start der Sammelaktion "Rücktritt von Lebensversicherungen" des VKI, bei der sich bereits mehr als 4.400 Teilnehmer angeschlossen haben.

Konsequenz der Unterlassungserklärung ist, dass die HDI Lebensversicherung sich bei Vorliegen dieser Klauseln nicht länger darauf berufen kann, dass ein unbefristeter Rücktritt vom Versicherungsvertrag nicht mehr möglich wäre.

Zur Klärung der Zulässigkeit der restlichen Klauseln hat der VKI mittlerweile eine Verbandsklage eingebracht.  

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang