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Telekom-Werbung ohne deutlichen Hinweis auf eine Servicepauschale ist irreführend

Das Handelsgericht Wien hat - in einer Verbandsklage des VKI im Auftrag des BMASK - die Firma Orange zur Unterlassung von irreführendender Werbung verurteilt. Das Unternehmen hatte in seinen Werbespot Tarife zu Aktionspreisen beworben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass zusätzlich zu den genannten Preisen noch eine jährliche sogenannte Servicepauschale anfiel. Diese Werbung hielt das Gericht für unzulässig.

Der Telekommunikationsanbieter Orange hatte in seiner Fernseh-, Radio- und Printwerbung den Tarif "Super Deal Monte Carlo" mit "jetzt um 20 statt um 25 Euro/Monat" und den Tarif "Super Deal Stockholm" mit "jetzt statt 15 nur 12 Euro im Monat" beworben. Orange berechnete jedoch bei diesen "Super Deal"-Tarifen zusätzlich zu dem beworbenen monatlichen Grundentgelt eine jährlich anfallende Servicepauschale von 19,90 Euro. Auf diese Zusatzkosten hatte die Firma Orange in seiner Print- und Radiowerbung überhaupt nicht hingewiesen. Im Fernsehwerbespot erfolgte in kleiner Schrift eine 4 Sekunden dauernde Einblendung am unteren Bildrand. 

In seinem Urteil vom 14. März 2012 beurteilte das Handelsgericht diese Werbung von Orange als irreführend und verurteilte Orange deshalb zur Unterlassung derartiger Werbung. Nach der Auffassung des Gerichts stelle das Grundentgelt ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung des Marktteilnehmers da. Die Entscheidung für einen Telefontarife werde grundlegend über den Vergleich von Grundentgelten getroffen. Durch die fehlende Information der zusätzlichen Kosten in Print- bzw. Radiowerbung werde deshalb die Kaufentscheidung von Konsumenten in irreführender Weise beeinflusst. Die inkriminierte Fernsehwerbung enthalte zwar einen Hinweis auf die Servicepauschale, jedoch erscheine dieser zeitgleich mit der plakativen Angabe des Grundentgelts in der Mitte des Bildschirms, die von dem kleingedruckten Hinweis über die Servicepauschale ablenke. Dies sei ebenfalls eine Irreführung. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 14.03.2012, 41 Cg 76/11a-6
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Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer, Wien

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