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Rückforderungsanspruch der Bank bei Phishing

Laut OLG Hamburg hat eine Bank gegen eine Kontoinhaberin einen Rückforderungsanspruch, wenn die Kontoinhaberin ihr Konto für Überweisungen nach einer Phishing-Attacke zur Verfügung stellt.

Frau K hatte ein Konto bei der P-Bank. In den AGB der P-Bank findet sich die Klausel, dass die P-Bank fehlerhafte Überweisungen bis zum nächsten Rechnungsabschluss rückgängig machen darf.

Auf das Konto von Frau K wurden drei Überweisungen in Höhe von insgesamt ca. € 33.000,--getätigt. Die Überweisungen stammten nicht von den zeichnungsberechtigten Inhabern der Konten, sondern wurden im Wege des Phishings (illegale Beschaffung von Zugangsdaten zum Online-Banking) durch Unbefugte transferiert. Frau K hob dieses Geld ab und zahlte es an Unbekannte aus. Als die P-Bank von einem Phishing-Opfer verständigt wurde, überprüfte sie das Konto der Frau K und stornierte die Gutschrift.

Das erstinstanzliche Gericht kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der mangelnden Anweisungen der Phishing-Opfer die Überweisungen fehlerhaft waren und die Bank daher eine Stornierung vornehmen durfte. Frau K muss daher der P-Bank die € 33.000,-- zahlen.

Das OLG Hamburg bestätigte diese Entscheidung.

OLG Hamburg 07.07.2006, 1 U 75/06

Lesen Sie mehr zu solchen Phishing-Attacken
http://www.konsument.at/konsument/detail.asp?category=Computer+%2B+Telekom&id=27156

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