Zum Inhalt

Rückflug bleibt gültig, auch wenn Hinflug verfällt

Wenn ein Reisender seinen Hinflug nicht antritt, kann er vom Rückflug nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Das entschied das LG Köln in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren gegen die Deutsche Lufthansa AG.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese besagt, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der auf dem Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Folge für Verbraucher: Ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt, wenn ein Kunde seinen Hinflug zum Beispiel wegen Krankheit nicht wahrnehmen kann.

Das Urteil ist ein weiterer Sieg gegen die weit verbreitete Praxis der Fluggesellschaften des so genannten 'Cross-Ticketing'. Bereits am 14. Dezember 2007 hatte das Landgericht Frankfurt (Az: 2-2 O 243/07) eine entsprechende Klausel in den Verträgen von Britisch Airways als unzulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung hat das Unternehmen Berufung erhoben.

(LG Köln ,19.11.08, Az.26 O 125/07, noch nicht rechtskräftig)

Auch der VKI hatte - im Auftrag des BMSK - gegen die Austrian Airlines, die ebenfalls eine solche Klausel in ihren AGB verwendet, einen Musterprozess auf Rückforderung der Ticketgebühren für den nicht konsumierbaren Rückflug und Rückforderung der zusätzlich aufgewendeten Kosten für den alternativen Rücktransport angestrengt. Die AUA wollte sich jedoch offenbar auf das Verfahren nicht einlassen und hat keinen Einspruch erhoben. Der Zahlungsbefehl wurde somit rechtskräftig. In diesem Fall wurde der Konsumentin, die den Hinflug aus krankheitsbedingten Gründen nicht antreten konnte, der Rückflug unter Berufung auf die Klausel in den AGB verweigert, sodass sie sich um eine alternativen Rücktransport bemühen musste.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang