Zum Inhalt

Reise zum Mount Everest als Pauschalreise

Auch Expeditionsreisen (zB auf den Mount Everest) können Pauschalreisen sein, wenn sie die Voraussetzungen hierfür (Kombination von zumindest zwei Dienstleistungen [Beförderung, Unterbringung, bestimmte andere touristische Dienstleistung] zu einem Gesamtpreis) erfüllen.

Der Kläger wollte an einer von der beklagten Partei veranstalteten Expedition zur Besteigung des Mount Everest teilnehmen. Er schloss am 8.11.2014 den Vertrag dazu ab. Ein paar Tage nachdem er das Basislager auf 6.400 m erreichte, erschütterte ein Erdbeben das Mount Everest Gebiet, worauf der Geschäftsführer der beklagten Partei die Expedition für abgebrochen erklärte. Die chinesischen Behörden verfügten wegen der Gefahr von Nachbeben ein Verbot der Besteigung des Mount Everest, dessen Dauer man nicht mit Sicherheit einschätzen konnte.

Der Kläger begehrte einen Teil (ca EUR 31.000)  des gezahlten Betrages (von ca EUR 51.000) zurück.

Der OGH bejahte hier die Anwendbarkeit (noch der alten) Regeln zur Pauschalreise. Die beklagte Partei hat die Unterbringung und Beförderung (ab Kathmandu) zum Zweck der Besteigung des Mount Everest organisiert und damit eine Kombination von Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten.

Die durch das Erdbeben hervorgerufene Unmöglichkeit, den Mount Everest zu besteigen, und der damit verbundene Abbruch der Expedition bewirkten die Vertragsauflösung und befreiten damit die beklagte Partei - abgesehen von der Rückbeförderung nach Kathmandu - von der Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung. Der Anspruch des Klägers auf (teilweise) Rückzahlung des geleisteten Entgelts folgt schon aus der allgemeinen Regel.

OGH 25.4.2019, 5 Ob 194/18t

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang