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Recht auf kostenlose Kontoauszüge

Ein Kontoinhaber beantragte eine Auskunft hinsichtlich gewisser Kontoauszüge der letzten fünf Jahre, da er selbst nur ein Jahr zurückliegende Auszüge einsehen konnte. Dabei stützte er sich auf sein datenschutzrechtliches Recht auf Auskunft, verlangte erstmalig und auch sehr spezifische Daten der Bank. Diese verrechnete ihm ein Entgelt von 30 Euro. Die Datenschutzbehörde (DSB) hielt fest, dass die Beantragung der Auskunft hinsichtlich dieser Kontoauszüge nicht exzessiv oder schikanös ist und kostenlos zu erfolgen hat.

Ein Kontoinhaber wollte Auskunft über gewisse Kontoauszüge (Überweisungsnachweise der letzten fünf Jahre, wobei er selbst nur ein Jahr rückwirkend Einsicht nehmen konnte) haben und stützte sich dabei auf sein datenschutzrechtliches Recht auf Auskunft. Der Beschwerdeführer verlangte erstmalig und sehr spezifisch Daten von der Bank, Es handelte sich um solche, die er nicht mehr über sein Online-Banking einsehen konnte.
Die Bank verrechnete für diese Überweisungsnachweise 30 Euro pro Jahr.
Die Datenschutzbehörde (DSB) hielt in ihrem Bescheid fest, dass der Kunde eine kostenlose Auskunft erhalten muss.

Die DSB hielt fest, dass gem § 69 DSG keine gesetzliche Übergangsfrist vorliegt und somit die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Rechtslage entscheidend ist, somit also die DSGVO sowie das DSG in der aktuellen Fassung.

Der Kontoinhaber verlangte im Rahmen der datenschutzrechtlichen Auskunft die kostenlose Informationsbereitstellung, wobei die Bank für diese Auskunft ein Entgelt verrechnete. Das Auskunftsbegehren an sich wurde nicht bestritten. Die Bank argumentierte damit, dass man den Auskunftspflichten gem Zahlungsdienstegesetz 2018 nachgekommen sei und der Kontoinhaber schikanös iSd Art 12 Abs 5 lit a u b DSGVO vorgehen würde.
Im Gegensatz zu § 26 Abs 6 DSGO 2000 besteht das Auskunftsrecht gem Art 15 DSGVO grundsätzlich, solange keine gem Art 23 DSGVO zulässige Beschränkung gegeben ist. (Nach der alten Rechtslage konnte das datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren nur subsidiär zu weiteren Rechten auf Einsicht ausgeübt werden).

Liegt eine speziellere unionsrechtliche Regelung vor, so würde diese vorgehen, wobei man die DSGVO aber nicht so auslegen könne, dass die Rechte der Betroffenen abschließend geregelt werden. Speziellere unionsrechtliche Regelungen würden weiterhin gelten.

Die DSB hielt fest, dass das ZaDiG 2018 (Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie) für den hier gegenständlichen Fall kein spezielles Auskunftsrecht normieren würde, wodurch es auch nicht zu einer Beschränkung des allgemeinen datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts kommt.
Ganz im Gegensatz verweist die Richtlinie im Ergebnis auf die DSGVO.

Zum Umfang der datenschutzrechtlichen Auskunft ging es um die Kontoauszüge der Jahre 2013 bis 2018. Die DSB hielt fest, dass es dem Kontoinhaber zusteht eine kostenlose Kopie der personenbezogenen Daten, die er überprüfen möchte, zu bekommen. Die DSB sprach dem Kontoinhaber daher das Auskunftsrecht zu, sodass dieser die ihn betreffende Verarbeitung der Daten überprüfen kann. Weil aber diese Zahlungsbelege in der Regel wesentlich mehr als die personenbezogenen Daten des Betroffenen beinhalten, Das Recht auf Auskunft soll daher nur so weit gehen, als es dem Überprüfungszweck der rechtmäßigen Datenverarbeitung entspricht (EuGH, 14.07.2014, C-141/12 und C-372/12).

Die Bank muss daher das Begehren auf Auskunft befolgen und die personenbezogenen Daten (unter Berücksichtigung des Art 15 Abs 4 DSGVO) offenlegen. Ein schikanöses Verhalten des Kontoinhabers konnte nicht festgestellt werden. Die DSB betonte aber, dass bei offenkundig nicht begründeten bzw exzessiven Ausübungen des Auskunftsrechts eine Kostenvorschreibung bzw Verweigerung der Auskunft möglich wäre.

Hier jedoch wurde erstmalig Auskunft verlangt und auch für sehr spezifische Daten, die der Kontoinhaber selbst in seinem Online-Banking nicht mehr einsehen konnte, weswegen die Bank mitwirken musste.

Der Bescheid ist nicht rechtskräftig. (Stand: Juni 2018)

Datenschutzbehörde 21.6.2018, DSB-D122.844/0006-DSB/2018

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