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Preiserhöhungen von Telekommunikationsbetreibern

Aktuell kündigen zwei Mobilfunkbetreiber an, die Tarife zu erhöhen und zwar nicht nur anhand einer Indexanpassungsklausel. So werden etwa Tarife von bisher 19,90 auf 22,10 erhöht.

Gemäß § 25 Abs 2 TKG haben Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten "Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen [...] vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt." Gemäß § 25 Abs 3 TKG ist "[d]er wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen [...] dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. [...]."

Der VKI führt derzeit - im Auftrag des Sozialministeriums - gegen "Hutchison Drei" ein Verfahren, ob diese gesetzliche Regelung eine Grundlage für eine schrankenlose Vertragsänderung ist, oder - so die Meinung des VKI und des HG Wien - ob auch hier die gesetzlichen Bestimmungen vor allem des Konsumentenschutzgesetzes einzuhalten sind. 

Dazu gibt es ein aktuelles nicht rechtskräftiges Urteil des Handelsgerichtes Wien (HG Wien 05.04.2017, 18 Cg 71/16d). Das HG Wien beurteilte die Klausel von "Hutchison Drei" als gröblich benachteiligend und daher nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB sowie als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, da die Klausel keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Inhalts der Vertragsänderungen trifft, sondern Vertragsänderungen nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zulässt. 

Eine Änderung der Verträge auf Grundlage einer gesetzwidrigen Klausel ist unzulässig. Wie erwähnt ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Hutchison Drei kündigte in den Medien an, dagegen Berufung erheben zu wollen.

Soweit überblickbar, verwendet die gesamte Telekommunikationsbranche eine ähnliche Klausel als Grundlage von Vertragsänderungen. Ein Urteil gegen Hutchison Drei hat daher indirekt für die gesamte Branche Bedeutung. 

Möchten Sie sicher gehen, besteht die Möglichkeit Ihrem Telekommunikationsunternehmer zu schreiben, dass Zahlungen nach solchen - das Gesetz nennt sie - "nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen" nur noch vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung geleistet werden. Dadurch kann man einer allfälligen Gefahr eines Anerkenntnisses begegnen. Wir meinen zwar, dass diese Gefahr hier in der Regel ohnehin nicht besteht, sie kann aber im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. 

Der VKI bietet weiter unten einen Musterbrief dazu an.

Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens auf!

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