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PIP Skandal - EuGH wird sich mit Überprüfungspflichten des TÜV Rheinland befassen

BGH legt Verfahren vor - europarechtliche Fragen zur Richtlinie über Medizinprodukte.

Im Prozess um die Schmerzensgeldklage einer Frau wegen mangelhafter Silikonbrustimplantate gegen den TÜV Rheinland  als Prüfstelle von PIP (Poly Implant Protese) wird sich nun der EuGH beschäftigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte das Verfahren am 9.4.2015 aus (Az.: VII ZR 36/14). Wegen mehrerer europarechtlicher Fragen wird der Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Es geht um Auslegungsfragen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte.

Unter anderem wird sich der EuGH mit dem Umfang der Prüfpflichten des TÜV Rheinland als Prüfstelle bei der Überwachung der mangelhaften Brustimplantate von PIP befassen (zB Durchführung von unangemeldete Inspektionen).

Es geht aber auch um die Frage, ob es Zweck und Intention die Richtlinie ist, dass die zur Überwachung beauftragte Stelle bei Medizinprodukten (hier der TÜV) zum Schutz aller potentiellen Patienten tätig wird und deshalb bei schuldhafter Pflichtverletzung den betroffenen Patienten unmittelbar und uneingeschränkt haften kann.


Der Verein für Konsumenteninformation führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Sammelaktion für 69 Frauen aus Österreich, die durch Brustimplantate der Firma PIP geschädigt wurden. Die Betroffenen werden dabei sowohl gegen den TÜV Rheinland (mit Sitz in Deutschland und Frankreich) vertreten, als auch gegen die vermeintlichen Täter und gegen den Haftpflichtversicherer der PIP. Ein Kostenrisiko entsteht den Betroffenen aus diesen Verfahren nicht.

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Keine Warnpflicht bei Müsliriegel

Der Kläger beschädigte sich beim Essen eines Müsliriegels einen Zahn. Das Produkt enthielt keinen Warnhinweis darauf, dass Schalen von Mandeln oder Nüssen enthalten sein könnten. Die Klage gestützt auf Produkthaftung wurde abgewiesen. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei, Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten.

Verarbeitung eines Fotos "zu Verwaltungszwecken" intransparent

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die MediClass Gesundheitsclub GmbH. Diese betreibt eine vorsorgemedizinische Einrichtung. Inhalt des Verfahrens waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Thema Datenschutz und Haftungsausschluss.

Irreführende Geschäftspraktik und unzulässige Klauseln der Vitalakademie

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die akademie mea vita gmbh (Vitalakademie), die unterschiedliche Ausbildungen etwa im Ernährungs- und Fitnessbereich anbietet, geklagt. Der VKI beanstandete, dass die Vitalakademie bei ihrem Lehrgang "diplomierter Ernährungstrainer" unzureichend über die Kompetenzen eines Ernährungstrainers aufklärte. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigte eine irreführender Geschäftspraktik. Daneben erklärte das Gericht auch alle 29 vom VKI eingeklagten AGB-Klauseln für gesetzwidrig.

Keine Diskriminierung im Vertrag zwischen Brustimplantat-Hersteller und Versicherung

In einem Vertrag zwischen dem Hersteller von fehlerhaften Brustimplantaten (PIP) und einem Versicherungsunternehmen (Allianz) befand sich eine Klausel, die die geografische Reichweite der Deckung der Haftpflichtversicherung für diese Produkte auf Schäden beschränkt, die im Gebiet eines einzigen EU-Mitgliedstaats (Frankreich) eintreten. Eine Frau, die sich in Deutschland Brustimplantate von PIP einsetzen ließ, klagte die Versicherung und brachte vor, dass diese Klausel eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bedeute. Der EuGH verneinte nun einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Haftungseinschränkungen von privatem Gesundheitszentrum unzulässig

Das Gesundheitszentrum MediClass kann seine Haftung für sämtliche Schäden, die durch Ärzte des Gesundheitszentrums verursacht werden, nicht wirksam ausschließen oder einschränken. Ebenfalls unzulässig wurde eine datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung in den AGB beurteilt.

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