Zum Inhalt

Paybox-Klauseln rechtswidrig: "Ja” für Zahlung nicht ausreichend

Zwei Klauseln in den AGB von Paybox widersprechen dem Zahlungsdienstegesetz. Das HG Wien bestätigt nun: Diese Klauseln dürfen gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden.

Der VKI hatte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Paybox im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums wegen Gesetzwidrigkeit beanstandet, das Prozedere bei Zahlung über Handy und die von Paybox dabei angewandten Praktiken widersprachen dem ZahlungsdiensteG.

Konkret geht es um das Prozedere, wenn mittels Mobiltelefon bezahlt werden kann. Paybox tritt dabei als Zahlungsdienstleister mit dem Kunden in eine Geschäftsbeziehung, und vereinbart seine AGB mit dem Konsumenten. Diese Geschäftsbedingungen enthielten ua folgende Klausel:

Der Kunde erhält von der paybox GmbH für die Autorisierung von Zahlungen über paybox eine PIN. Hiervon ausgenommen sind Kunden, welche paybox im Rahmen ihres Mobilfunkvertrages nutzen. Kunden, welche paybox im Rahmen ihres Mobilfunkvertrages nutzen, bestätigen eine Zahlung per Antwort-SMS auf das übermittelte Angebot mit "Ja". (…)

Durch die Klausel schafft Paybox die Möglichkeit, einen Zahlungsvorgang durch die bloße Versendung einer SMS mit "Ja" auszulösen. Damit erfüllt Paybox nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten: Durch diese Klausel kommt Paybox - so das Gericht - diesen Pflichtung nicht nach, da ein SMS mit "Ja" jede beliebige Person versenden und dadurch Zugang zum Zahlungsvorgang erlangen kann, die in den Besitz des Handys gerät. Da Mobiltelefone des Öfteren zum Telefonieren an Dritte weitergegeben werden, bestehe ein erhöhtes Missbrauchsrisiko. Die Klausel also, welche die gesetzlich bezweckte Sicherheit des Zahlungsinstruments nicht berücksichtigt, ist gesetzwidrig.

Ein zweiter Punkt, der vom Gericht - der Argumentation des VKI folgend - für unzulässig befunden wurde, betrifft die Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters: Nach den AGB von Paybox sind Informationen über die Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge bloß auf der Homepage von Paybox abrufbar. Der Kunde (der Paybox im Rahmen seines Mobilfunkvertrages nutzt) braucht dafür allerdings eine Zugangsberechtigung. Um diese zu erlangen, wird er faktisch gezwungen, eine SMS (mit dem er bestätigt, einen Online-Zugang erhalten zu wollen) an Paybox zu senden. Für die Übermittlung der SMS ist ein Betrag in der Höhe von Euro 0,14 - Euro 0,20 zu entrichten. Neben dieser Vorgehensweise besteht für den Kunden nur die Möglichkeit, über eine - ebenfalls kostenpflichtige - Mehrwertnummer die gewünschten Informationen anzufragen. Da allerdings Paybox als Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet ist, dem Kunden alle gesetzlich geschuldeten Informationen kostenlos bereitzustellen, ist dieses Vorgehen gesetzwidrig und daher zu unterlassen, so das HG Wien.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 26.08.2011, 39 Cg 95/10d - 8
Klagevertreterin: Dr.in Annemarie Kosesnik-Wehrle
Volltextservice

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang