Zum Inhalt

Online-Vermittlung von Babysittern - keine automatische Vertragsverlängerung

Die Plattform betreut.at ändert auf eine Abmahnung des Verein für Konsumenteninformation (VKI) - im Auftrag des BMASK - hin ihre AGB.

Stein des Anstoßes waren  vor allem automatische Aboverlängerungen.
Verbraucher mit einer automatisch verlängerten Premiummitgliedschaft können den Vertrag beenden und allenfalls unrechtmäßig eingehobene Beträge rückfordern.

Betreut.at vermittelt unter anderem Babysitter. Man gibt ein kostenloses Inserat auf und erhält Kontaktvorschläge.

Wer die Babysitter kontaktieren will, muss ein kostenpflichtiges Premium-Abo abschließen, entweder für einen, drei oder zwölf Monate. Das Monatsabo kostet 35 Euro.

Der Unternehmer sieht vor, dass sich die Abos automatisch verlängern, wenn der Kunde nicht rechtzeitig kündigt.

Die entsprechenden Vertragsklauseln waren einerseits in sich widersprüchlich, und verwirrend, gerade weil ja begrenzte Abozeiträume zur Wahl stehen.

Der Kunde geht davon aus, dass das 1-Monatsabo nach einem Monat endet.
Andererseits verstößt die automatische Vertragsverlängerung gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG - danach darf das Schweigen des Verbrauchers nur unter engen Voraussetzungen als Zustimmung zur Vertragsverlängerung gewertet werden:

die Verlängerung ist wirksam im Vertrag vereinbart, er wird rechtzeitig auf die Bedeutung seines Verhaltens (hier: Unterlassen der Kündigung) hingewiesen, und hat für die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist.

Von der automatischen Vertragsverlängerung Betroffene können den Vertrag beenden und allenfalls die unrechtmäßig von betreut.at eingezogenen Beträge rückfordern. Wer die Plattform in der Verlängerungsphase intensiv genutzt hat, dem könnte die Firma Bereicherungsansprüche einwenden. In diesem Fall raten wir die VKI-Beratung (01-588 77 -0) zu kontaktieren.

Keine Bereicherung wird eingetreten sein, wenn Kunden den Dienst in dieser Zeit nicht mehr genutzt haben.



Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Vitabene-Huber unterlässt abgemahnte Vertragsklauseln

Vitabene-Huber unterlässt abgemahnte Vertragsklauseln

Der 24-Stunden-Vermittler von Personenbetreuern gibt eine Unterlassungserklärung zur Verwendung von Vertragsbestimmungen ab. Davon umfasst sind u.a. Klauseln über eine Vermittlungsprovision, Konkurrenzklausel und Verschwiegenheitspflicht.

Konkurrenzverbot bei 24h-Pflegeagentur unzulässig

Das Handelsgericht Wien beurteilt ein Konkurrenzverbot für 18 Monaten nach Vertragsende für gröblich benachteiligend. Der Klausel zufolge musste der/die PersonenbetreuerIn bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot den Mitgliedsbeitrag bis zu 18 Monate der Pflegeagentur bezahlen. Die pflegebedürftige Person musste eine Pönale von EUR 2.500 begleichen.

OGH zur Kostentransparenz bei Heimverträgen

Im Heimvertrag soll klar zum Ausdruck gebracht werden, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt.

VfGH zur Kostentransparenz in Heimverträgen

Der VfGH wies den Antrag auf Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung, wonach im Heimvertrag die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen enthalten sein müssen, ab.

Rückforderbarkeit bei gesetzwidriger Erhöhung des Heimentgelts

Liegt einer Heimentgelt-Erhöhung eine gesetzwidrige, weil zB zu unbestimmte, Preisänderungsklausel zugrunde, ist die Erhöhung unwirksam und der Differenzbetrag vom Heimträger zurückgefordert werden. Der VKI führte hierzu ein Verfahren im Auftrag des Sozialministeriums.

Unterlassungserklärung von Betreuungsagentur Rodlauer k.s.

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die Rodlauer k.s./Rodlauer 24 Stunden Pflege und Betreuung wegen mehrerer Vertragsbedingungen abgemahnt. Das Unternehmen hat zu folgenden Klauseln am 30.10.2018 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Zum Seitenanfang