Zum Inhalt

OLG Wien: Entgeltänderungs- und Erklärungsfiktionsklauseln in den AGB der A1 Telekom Austria AG rechtswidrig

Der VKI führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Unterlassungsklage gegen A1. Es geht um zahlreiche Bestimmungen der AGB für die Festnetztelefonie. Das OLG Wien als Berufungsgericht hat unter anderem nun bestätigt, dass auch bei vereinbarten Entgeltänderungsklauseln (Indexklauseln) und Erklärungsfiktionsklauseln, die eine nicht begünstigende Änderung von AGB oder Entgelterhöhungen herbeiführen, das Prozedere des § 25 Abs 3 TKG einzuhalten ist. Das heißt, Kunden ist in diesen Fällen ein außerordentliches, kostenloses Kündigungsrecht einzuräumen.

Das OLG Wien sieht unter anderen jene Klauseln für gesetzwidrig an, mit denen sich der Telekombetreiber Entgelterhöhungen ausbedingen will, ohne das Procedere des § 25 TKG einzuhalten, wonach dem Verbraucher im Fall nicht begünstigender Entgeltänderungen ein außerordentliches, kostenloses Kündigungsrecht zuzugestehen ist.  Gleiches gilt für eine Klausel, mit der einseitige Vertragsänderungen im Weg der Erklärungsfiktion herbeigeführt werden sollen. Verbraucherschutzbestimmungen wie § 25 TKG nicht ausgehebelt werden. 

A1 hat jedoch vom Gericht sechs Monate Zeit bekommen, um ihre AGB zu ändern. Diese Leistungsfrist bezieht sich sowohl auf das Verwenden der Klauseln, aber auch auf das "Sich Berufen" auf die Klauseln in bereits bestehenden Verträgen. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Stand 19.6.2013). Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Wien, 16.05.2013, 5 R 4/13i
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
  

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Zielgerichtete Werbung gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend unzulässig

Der Europäische Datenschutzausschuss bezieht in einer Stellungnahme Position und befindet zielgerichtete Werbung auf Social Media gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend für unzulässig. Je nach Intensität des Trackings müsse eine Einwilligung von Verbrauchern eingeholt werden oder kommt diesen zumindest ein Widerspruchsrecht zu.

Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung seiner „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg") recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Zum Seitenanfang