Zum Inhalt

OLG Innsbruck bestätigt: Lebenshilfe Tirol verstößt gegen das Schriftformgebot bei Heimverträgen

Leistungen der Grundversorgung unterliegen - trotz Kostenübernahme durch das Land Tirol - dem Konsumentenschutzgesetz.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Lebenshilfe Tirol wegen ihrer gesetzwidrigen Praxis - keine schriftlichen Verträge mit den Heimbewohnern abzuschließen - mit einer Verbandsklage vor.

Das OLG Innsbruck wies die Berufung der Lebenshilfe Tirol ab und bestätigte das Ersturteil des LG Innsbruck. Die Beklagte ist zur Errichtung von schriftlichen Heimverträgen verpflichtet und muss den Heimbewohnern bzw. dessen Vertreter eine Abschrift der Vertragsurkunde ausfolgen.

Die Einwände der Beklagten, dass die Bestimmungen des KSchG nicht Anwendung finden würden und kein klassischer Heimvertrag vorliegen würde, ließ das Gericht nicht gelten.

Mit der Aufnahme in den "Wohnbereich" kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Heimbewohner und dem Heimträger (Lebenshilfe Tirol) zustande, der den Bestimmungen  §§ 27b ff KSchG unterliegt. Dass das Land Tirol die Kosten des Heimaufenthaltes (Grundversorgung) übernimmt, führt nicht zur Unanwendbarkeit der §§ 27b ff KSchG.

Das OLG Innsbruck verwies auch darauf, dass es nicht nur um die Form des Heimvertrages geht, sondern vor allem um dessen Inhalt nach § 27d KSchG.

Das OLG-Urteil iS Lebenshilfe Tirol ist seit 4. September 2015 rechtskräftig.

OLG Innsbruck 29.4.2015, 1 R 33/15k
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Vitabene-Huber unterlässt abgemahnte Vertragsklauseln

Vitabene-Huber unterlässt abgemahnte Vertragsklauseln

Der 24-Stunden-Vermittler von Personenbetreuern gibt eine Unterlassungserklärung zur Verwendung von Vertragsbestimmungen ab. Davon umfasst sind u.a. Klauseln über eine Vermittlungsprovision, Konkurrenzklausel und Verschwiegenheitspflicht.

Konkurrenzverbot bei 24h-Pflegeagentur unzulässig

Das Handelsgericht Wien beurteilt ein Konkurrenzverbot für 18 Monaten nach Vertragsende für gröblich benachteiligend. Der Klausel zufolge musste der/die PersonenbetreuerIn bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot den Mitgliedsbeitrag bis zu 18 Monate der Pflegeagentur bezahlen. Die pflegebedürftige Person musste eine Pönale von EUR 2.500 begleichen.

OGH zur Kostentransparenz bei Heimverträgen

Im Heimvertrag soll klar zum Ausdruck gebracht werden, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt.

VfGH zur Kostentransparenz in Heimverträgen

Der VfGH wies den Antrag auf Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung, wonach im Heimvertrag die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen enthalten sein müssen, ab.

Rückforderbarkeit bei gesetzwidriger Erhöhung des Heimentgelts

Liegt einer Heimentgelt-Erhöhung eine gesetzwidrige, weil zB zu unbestimmte, Preisänderungsklausel zugrunde, ist die Erhöhung unwirksam und der Differenzbetrag vom Heimträger zurückgefordert werden. Der VKI führte hierzu ein Verfahren im Auftrag des Sozialministeriums.

Unterlassungserklärung von Betreuungsagentur Rodlauer k.s.

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die Rodlauer k.s./Rodlauer 24 Stunden Pflege und Betreuung wegen mehrerer Vertragsbedingungen abgemahnt. Das Unternehmen hat zu folgenden Klauseln am 30.10.2018 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Zum Seitenanfang