Zum Inhalt

OGH: Unzulässige Klauseln in den AGB von A1

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die A1 Telekom Austria AG (A1). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun unter anderem eine Erklärungsfiktionsklausel, die eine nicht begünstigende Änderung von AGB herbeiführt, für unzulässig.

Der OGH bestätigte in weiten Teilen die Entscheidung der Vorinstanzen.

So sah der OGH eine Klausel, mit der einseitige Vertragsänderungen im Weg der Erklärungsfiktion herbeigeführt werden sollen, für unzulässig an, da diese Klausel A1 das Recht einräumt, bestehende Verträge in jeder Weise unbeschränkt abzuändern.

Auch eine Klausel, die die Zahlung des vollen Grundentgelts auch für Zeiträume auferlegte, in denen A1 keine Leistung mehr zu erbringen hatte, erklärte der OGH für unzulässig. Da die AGB von A1 auch eine ordentliche Kündigung zu anderen Terminen als dem Monatsletzten vorsehen, folgte der OGH nicht dem Vorbringen von A1, wonach die Klausel nur in jenen Fällen ihre nachteilige Wirkung entfalte, in denen der Kunden die vorzeitige Auflösung selbst verschuldet habe.

Bei Beurteilung der Frage, ob im Telekommunikationsbereich bei einer Entgeltänderung aufgrund einer vertraglich vorgesehenen Anpassungsklausel mittels eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Index (hier: Verbraucherpreisindex) dem Teilnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 25 TKG zukommt, folgte der OGH der Entscheidung des EuGH und sah eine Einhaltung des Verfahrens nach § 25 Abs 3 TKG bei Entgelterhöhungen infolge einer vereinbarten Indexklausel für nicht erforderlich an.

A1 hat vom OGH sechs Monate Zeit bekommen, um ihre AGB zu ändern. Diese Leistungsfrist bezieht sich sowohl auf das Verwenden der Klauseln als auch auf das "Sich Berufen" auf die Klauseln.

OGH 27.01.2017, 8 Ob 132/15t
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Zielgerichtete Werbung gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend unzulässig

Der Europäische Datenschutzausschuss bezieht in einer Stellungnahme Position und befindet zielgerichtete Werbung auf Social Media gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend für unzulässig. Je nach Intensität des Trackings müsse eine Einwilligung von Verbrauchern eingeholt werden oder kommt diesen zumindest ein Widerspruchsrecht zu.

Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung seiner „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg") recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Zum Seitenanfang