Zum Inhalt

OGH stärkt die Rechte der Fluggäste nach der Fluggastrechte - Verordnung

In einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Musterprozess des VKI hat der OGH die Rechte der Flugreisenden gestärkt.

Will sich eine Fluglinie auf einen "außergewöhnlichen" Umstand berufen und damit von der Zahlung der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO befreien, dann muss sie nachweisen, dass sich eine Flugannullierung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, obwohl sie alle nach der Situation zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Der Beweis eines außergewöhnlichen Umstands alleine reicht nicht aus. 

Im Anlassfall wurde der Flug einer Konsumentin von London Heathrow nach Wien am 20.12.2010 annulliert, weil der Flughafenbetreiber mangels ausreichendem Enteisungsmittel nur eine Rollbahn betrieb und damit den Flugverkehr um 2/3 reduzierte. Die Konsumentin wurde weder über ihre Fluggastrechte aufgeklärt, noch wurde ihr eine Umbuchung angeboten. Nach einer Nacht auf dem Flughafen und einer weiteren in einem Hotel organisierte sich die Konsumentin selbst einen Heimflug. Die Mehrkosten für den alternativen Flug und die Ausgleichsleistung nach der VO 261/2004 wollte die Fluglinie nicht zahlen. 

Der OGH sprach der Konsumentin die Ausgleichsleistung von Euro 250,00 zu, weil die Fluglinie ihrer Behauptungspflicht nach Art 5 Abs 3 VO nicht nachgekommen ist. Die Fluglinie hat nicht einmal dargelegt, aus welchen Gründen die naheliegenste Maßnahme, nämlich die Umbuchung auf einen Flug, der durchgeführt wurde, nicht möglich gewesen ist. 

Auch die Mehrkosten für den selbst organisierten Flug bekommt die Konsumentin ersetzt. Diese Unterstützungsleistung besteht unabhängig davon, ob sich eine Fluglinie auf außergewöhnliche unvermeidbare Umstände als Entlastung berufen kann. 

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang