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OGH neuerlich zu Leasing - wirksame Klauseln

Der OGH hat nun in einem - von der Arbeiterkammer geführten - Verbandsprozess gegen die Raiffeisen Leasing GmbH die gröbliche Benachteiligung einer AGB-Klausel betreffend den Schadensfall eines Leasingobjektes verneint. Gleichzeitig hält das Höchstgericht fest, dass die für die Verbandsklage notwendige Wiederholungsgefahr dann nicht beseitigt ist, wenn der Verwender von AGB seiner nach Abmahnung abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln befügt.

Damit bestätigte der OGH für zahlreiche Klauseln in den betreffenden AGB die Rechtsansicht der Vorinstanzen: Unzulässig ist etwa eine Klausel, in der sich der Leasingnehmer verpflichtet, 6 Wochen ab Unterfertigung an sein Angebot gegenüber dem Leasinggeber gebunden zu sein. Der OGH bestätigt die Unzulässigkeit der Klausel, da eine derart lange Bindungsfrist für den Kunden regelmäßig nachteilig ist, weil er in dieser Zeit nicht anderweitig disponieren kann. Diese deutliche Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Leasinginteressenten sei gröblich benachteiligend und daher unzulässig.

Hinsichtlich der Klausel 24 in den gegenständlichen AGB wich allerdings der OGH von der Ansicht der Vorinstanzen ab. Diese hatten die Klausel wegen gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB als unzulässig angesehen:

Nur der Vermieter als Eigentümer des Mietgegenstandes ist berechtigt, Ansprüche aus einem Schadensfall geltend zu machen. Kann der Vermieter seine Schadenersatzforderungen nicht unverzüglich einbringlich machen, so hat der Mieter dem Vermieter gegen Abtretung der Forderungen des Vermieters den Schaden zu ersetzen. Bei ergebnisloser Klage gegen Dritte ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die hiefür entstandenen Kosten und Gebühren unverzüglich zu ersetzen, soweit diese zur Rechtsverfolgung notwendig und nützlich sind. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber Dritten Erklärungen für den Vermieter abzugeben, wonach ein Schadensfall zur Gänze erledigt sei (Abfindungserklärungen).

Das Höchstgericht verneint hierbei eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers, da von diesem - nach dieser Klausel - lediglich die zur Rechtsverfolgung notwendigen und nützlichen Aufwendungen (nicht wie das Berufungsgericht angenommen hatte: "alle Kosten und Gebühren der Rechtsverfolgung") zu ersetzen seien. Außerdem erscheine es nicht gröblich benachteiligend - so der OGH, dass nur der Leasinggeber berechtigt sei, Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten geltend zu machen. Dass weiters der Leasingnehmer dem Leasinggeber - gegen Abtretung dessen Forderungen gegen Dritte - den Schaden zu ersetzen habe, wenn der Leasinggeber seine Schadenersatzforderungen nicht unverzüglich einbringlich machen könne, sei ebenfalls zulässig. Angesichts des mit dem Finanzierungsleasing typischerweise verfolgten Zwecks und der unstrittigen Stellung des Leasingnehmers als "wirtschaftlicher Eigentümer" erscheine dies nicht gröblich benachteiligend. Denn der Leasingnehmer sei dann in keiner wesentlich anderen Situation als ein "echter Eigentümer", der zuerst Reparaturkosten aufwenden müsse und in der Folge versuche, seine Ersatzansprüche gegen den Schädiger einbringlich zu machen.

OGH 17.11.2009, 1 Ob 81/09g

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