Zum Inhalt

OGH neuerlich zu Leasing: Gesetzwidrige Klauseln

Etliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzwidrig

Die Arbeiterkammer hat im Verbandsverfahren gegen die Bank Austria Creditanstalt Leasing GmbH (nunmehr UniCredit Austria Leasing GmbH) nun auch vom Obersten Gerichtshof Recht bekommen. Mittlerweile existiert umfangreiche Rechtsprechung zum sog Finanzierungsleasing (siehe Zusammenfassung der rezenten Entscheidungen auf www.verbraucherrecht.at vom 9.2.2010).

Der OGH stellte in dieser neuen Entscheidung zum einen ganz grundsätzlich fest, dass eine Überprüfung der Klauseln auch dann zulässig ist, wenn das beklagte Unternehmen mittlerweile neue AGB ausgearbeitet hat; zumal seitens des Unternehmens keine Unterlassungserklärung hinsichtlich der alten AGB abgegeben wurde. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, etwaige neue Ersatzklauseln zu prüfen. Damit bejahte der OGH die - für die Prüfung im Verbandsverfahren erforderliche - Wiederholungsgefahr und nahm zu einigen Klauseln auch inhaltlich Stellung.

1. "Der LN ist verpflichtet, das Leasingobjekt in technisch einwandfreiem, betriebssicherem
Zustand zu erhalten. Er hat es gemäß der Gebrauchsanweisung des Lieferanten zu benutzen,
nur zum vertraglich bedungenen Zweck zu verwenden und vor Überbeanspruchung und
vorzeitiger Entwertung zu bewahren. Der LN hat alle zweckmäßigen Service-, Reparatur- und
Erhaltungsmaßnahmen rechtzeitig auf seine Kosten in einer Fachwerkstätte durchführen zu
lassen; ebenso gehen alle Betriebskosten zu seinen Lasten."

Die Überwälzung des Erhaltungsaufwandes des Leasingobjekts an den Leasingnehmer ist grundsätzlich zulässig und beim Finanzierungsleasing durchaus üblich. Bei kundenfeindlichster Auslegung dieser Klausel würde allerdings auch die Pflicht des Leasingsgebers zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs untergraben werden. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.Aus demselben Grund hatte das Höchstgericht daher auch die Unzulässigkeit folgender Klausel festzustellen:

2. "Die teilweise oder gänzliche Unmöglichkeit der Nutzung des Leasingobjektes wegen der oben in a) angeführten (Anmerkung: entspricht Klausel 30) Umstände (mit Ausnahme von
Untergang und Totalschaden) sowie wegen technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher
Unbenützbarkeit berührt den Bestand des Leasingvertrages und insbesondere die Verpflichtung
zur Bezahlung des Leasingentgeltes nicht."
(Klausel 30: "Der LN trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Untergangs, des
Verlustes, Diebstahls, Totalschadens, der Beschlagnahme, Verfallserklärung, Heranziehung
durch Behörden und des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes, auch wenn ihn kein
Verschulden trifft.")

3. "Bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und Rückstellung werden dem LN maximal 75 % des
Betrags bezahlt oder gutgeschrieben, um den der vom LG vereinnahmte Verwertungserlös des
Leasingobjekts den vereinbarten Restwert übersteigt."

Mittlerweile ist auch die "75 Prozent-Klausel" von den Höchstgerichten wiederholt als unzulässig qualifiziert worden. Im gegenständlichen Fall sprach der OGH die Intransparenz der Klausel aus.

4. "Die Verzinsung der Vorauszahlung und/oder des Depots ist in der zugrundeliegenden
Kalkulation für das Leasingentgelt (Punkt VIII) berücksichtigt."

Der OGH betrachtet die Klausel wegen Intransparenz als unzulässig, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, in welcher Höhe die von ihm geleistete Vorauszahlung verzinst werde.

5. "Service- und Reparaturarbeiten sind nur in autorisierten Markenwerkstätten durchzuführen."

Wegen gröblicher Benachteiligung des Leasingnehmers ist auch diese Klausel gesetzwidrig.

6. "Der LG sendet rechtsgeschäftliche Erklärungen an die ihm zuletzt genannte Anschrift des LN
und gilt damit die Zustellung als rechtswirksam vollzogen."

Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel würden auch solche Sendevorgänge von dieser sog Zustellfiktionen erfasst sein, die auf dem Transportweg verloren gehen und nie einen dem Empfänger zurechenbaren Bereich erreichen. Die Klausel ist daher unzulässig.

OGH 17.11.2009, 1 Ob 131/09k

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang