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OGH: Haftung der Bank für Aktienverluste bei falscher Information an Vertriebspartner

OGH spricht sich für eine Haftung der Bank aus, wenn die von ihren Mitarbeitern via Vertriebskanal gestreuten Informationen erkennbar unrichtig oder irreführend sind.

Dem Verfahren liegen Schadenersatzansprüche von Anlegern gegen die Aviso Zeta Bank (vormals Constantia Privatbank) zugrunde, die auch auf kursmanipulative Vorgänge gestützt wurden. Die Anleger sahen im Herbst 2007 von dem von ihnen angedachten Verkauf ihrer Immofinanz-Aktien deshalb ab, weil ihr AWD-Berater unter Berufung auf von der CPB bzw Immofinanz erteilte Informationen über eine "bloß vorübergehende Marktdelle" zum Behalten der Aktien geraten hatte. Ab der zweiten Jahreshälfte verfiel der Kurs.

Unter Rückgriff auf das börsegesetzliche Marktmanipulationsverbot (§ 48a Abs 1 Z 2 lit c) bejaht der OGH die Haftung der Bank, wenn die von ihr im Vertriebsweg gestreuten - und damit gerade zur Weiterleitung an die Kunden bereit gestellten - Informationen irreführend oder unrichtig sind und ihr dies bekannt war oder fahrlässig nicht bekannt war. Die Haftung gilt nach dem OGH "jedenfalls" den Kunden gegenüber, die über diesen Vertriebsweg betreut werden. Offen lässt der OGH, ob darüber hinaus auch ein weiterer Personenkreis in den Schutzbereich der Regelungen fällt und Schadenersatzansprüche ableiten kann.

OGH 24.01.2013, 8 Ob 104/12w

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