Zum Inhalt

OGH erklärt BAWAG-Kontoumstellung für unzulässig

Änderung auf Kontopaket mit Bankomatgebühren nicht klar genug.

Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hatte im Herbst 2016 Kontokunden über die Einstellung des bisherigen Kontomodells und den Umstieg auf ein neues informiert.

Diese Information war aus Sicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) aber unzureichend, weil nicht klar war, was sich bei diesem Umstieg für die Konsumentinnen und Konsumenten ändert und für welche Leistungen zukünftig welche Entgelte anfallen würden. Der VKI brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage zu dieser Kontoumstellung der BAWAG PSK ein.

Nun liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor, nach der die Umstellung unzulässig war. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die BAWAG PSK sandte im Oktober 2016 Schreiben an Kunden, in denen sie mitteilte, dass alte Kontomodelle eingestellt würden und Kunden auf neue umsteigen müssten. Betroffen waren 66 unterschiedliche Kontomodelle, u. a. auch Gratis-Konten. Sollte kein Umstieg erfolgen, wurde eine Kündigung per 31. 01. 2017 angedroht. Im Schreiben war von einem angeblichen Verbraucherbedürfnis nach einer vereinfachten Produktpalette die Rede. Außerdem entstand durch das Schreiben der Eindruck, dass sich die Verbraucher durch einen Umstieg auf das angebotene neue Kontomodell dauerhaft etwas ersparen würden. Tatsächlich war, beispielsweise bei der "KontoBox Small", aber nur noch eine kostenlose Bankomatbehebung pro Monat inkludiert.

Aus Sicht des VKI war das Schreiben - abgesehen von diesen fraglichen Ausführungen - auch deswegen problematisch, weil darin nicht ersichtlich war, welche konkreten Entgelte und Leistungen sich in welchem Umfang ändern. Dem Schreiben beigelegt war nämlich nur das Konditionenblatt für den neuen Vertrag, aber keine Gegenüberstellung mit dem alten Kontomodell. Der OGH folgte der Argumentation des VKI in diesem Punkt und beurteilte den Vorschlag zur Vertragsänderung als nicht transparent genug. Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) fordert nämlich eine klare und verständliche Aufbereitung von Änderungsvorschlägen. Eine fundierte Entscheidung des Verbrauchers kann aber nur auf Grundlage einer Gegenüberstellung erfolgen.

OGH 24.01.2019, 9 Ob 16/18w
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang