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OGH: Dauerrabattklauseln gesetzwidrig

Dauerrabattnachzahlungsklauseln sind gesetzwidrig, wenn im Fall der vorzeitigen Auflösung einer Versicherung der nachzuzahlende Betrag bei längerer tatsächlicher Vertragsdauer steigt statt sinkt. Die in der Vergangenheit auf dieser Basis verrechneten Dauerrabattrückforderungen sind von den Versicherungen zurückzuzahlen.

Der VKI bekämpfte im Auftrag des BMASK mit einer Verbandsklage zwei gängige Klauseln aus Versicherungsverträgen der Allianz Elementar Versicherungs AG betreffend die Nachverrechnung eines Dauerrabattes. Dauerrabattrückforderungen von Versicherungen hatten in den letzten Jahren immer wieder zu Beschwerden geführt.

Durch die Klauseln kam es zum absurden Ergebnis, dass eine Kündigung nach neun Jahren teurer war, als das Festhalten am Versicherungsvertrag. Das dem Konsumenten nach § 8 Abs 3 VersVG zustehende jährliche Kündigungsrecht ab dem Ende des 3. Jahres wurde überdies untergraben

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilt die Klauseln als gesetzwidrig. Damit fällt die Grundlage für die Verrechnung der Dauerrabattrückforderung weg. Die in der Vergangenheit auf Basis derartiger Klauseln erfolgten Dauerrabattnachzahlungen sind daher nach Einschätzung des VKI von den Versicherungen an die KonsumentInnen zurückzuzahlen. Aktuelle Dauerrabattrückforderungen erscheinen unberechtigt.

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