Zum Inhalt

OGH bestätigt: Auch "Hin- und Rückflug"-Klausel der Lufthansa rechtswidrig

Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa AG hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel geführt. Der OGH hat die Revision der Lufthansa zurückgewiesen, weil die Frage der Zulässigkeit der Klausel bereits kürzlich durch den OGH in einer weiteren Verbandsklage des VKI (im Auftrag der AK Tirol) gegen die AUA entschieden wurde. Auch die Klausel, wonach bei Ticketerstattungen ein Bearbeitungsentgelt verlangt werden kann, ist unzulässig.

  Nach den Klauseln der Lufthansa kann sich der "Aufpreis" daraus ergeben, dass man zum Beispiel den Hinflug nicht antritt; dann kann der Rückflug davon abhängig gemacht werden, dass man für diesen Flug einen Aufpreis zahlt. Auch umgekehrt kann im Nachhinein ein Aufpreis für einen One-Way-Flug zum Zeitpunkt Buchung für den Hinflug in Rechnung gestellt werden, wenn der Kunde den Rückflug nicht angetreten hat.

Inhaltlich hat der OGH bestätigt, dass die Klausel in einem Teil ihres Anwendungsbereich gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist, weil sie auch Kunden belastet, die zunächst das Kombinationsangebot nutzen wollen, aber sich erst im nachhinein - etwa wegen der Versäumung oder der Verspätung eines Zubringerfluges oder wegen einer Änderung ihrer Reisepläne - anders entschließen. Diese Kunden wollen nicht bewusst das Tarifsystem der Airline umgehen. Kunden, die erst nach Kauf der Tickets ihre Reisepläne ändern und nur eine (Teil)Strecke in Anspruch nehmen, dürfen daher auch von der Deutschen Lufthansa nicht mehr mit einem Aufpreis belastet werden. 

In diesem Verfahren hat der OGH aber auch jene Klausel für unzulässig erklärt, wonach in Österreich ein Bearbeitungsentgelt für Erstattungen (bei Nichtantritt des Fluges) für Steuern und Gebühren in Höhe von EUR 35,00 bei Tickets mit einem nicht erstattbaren Tarifwert bis zu EUR 250,00 eingehoben werden kann. Diese Klausel ist laut OGH unzulässig, weil nach ihrer Formulierung die Gebühr auch dann verrechnet werden kann, wenn der Flug entfällt, ohne dass das der Sphäre des Verbrauchers zuzurechnen ist. Zur Frage der Zulässigkeit der Höhe der Gebühr äußerte sich der OGH nicht.

OGH 24.1.2013, 2 Ob 182/12x
Volltextservice
Klagevertreter; Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang