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"Nur-Malus"- Generali scheut Musterprozess

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wollte in einem Musterprozess klären, wann Rückforderungsansprüche für zuviel bezahlte Kfz-Prämien verjähren und klagte deshalb die Generali. Obwohl sich die Versicherung auf die Verjährung der Prämienrückforderung beruft, gab sie jetzt klein bei und zahlte.

Hintergrund ist ein Verbandsklageverfahren des VKI - im Auftrag des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - gegen die Generali Versicherung, bei dem der Oberste Gerichtshof (OGH) im Winter 2004 das "Nur-Malus"-System in der Kfz-Kaskoversicherung für gesetzwidrig erklärte. Es ist unzulässig vorzusehen, dass der Versicherungsnehmer im Schadensfall in den "Malus" kommt (eine höhere Prämie zahlt) ohne bei entsprechender Schadensfreiheit einen "Bonus" (also eine Prämiensenkung) zu erlangen.

Die Generali ist durch dieses Urteil gezwungen, die zugrundeliegende Klausel in Zukunft nicht mehr zu verwenden und - in den betroffenen Fällen - bei künftigen Prämienvorschreibungen deren Höhe nach unten zu korrigieren. Die von Versicherungsnehmern in der Vergangenheit zuviel bezahlten Prämien können zurückgefordert werden.

Neuer Streitpunkt zwischen VKI und Generali ist aber die Frage, wann ein solcher Rückforderungsanspruch verjährt.

Die Generali beruft sich darauf, dass der Rückforderungsanspruch bereits drei Jahre nach Zahlung verjährt ist. Der VKI geht - im Lichte der bisherigen Judikatur des OGH - davon aus, dass diese Ansprüche erst binnen 30 Jahren verjähren.

Der VKI wollte diese Frage in einem Musterprozess klären und klagte - aus Sicht der Generali - verjährte Prämienrückforderungen ein. Die Versicherung gab aber sogleich klein bei und zahlte.

"Die Generali will offenbar weder Prämien, die vor mehr als drei Jahren zuviel bezahlt wurden, zurückzahlen noch eine gerichtliche Klärung der Verjährungsfrage," stellt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, fest. "Das ist eine Bereicherung auf dem Rücken der Kunden." Der VKI wird daher auch in weiteren Fällen, wo die Versicherung Rückzahlungen verweigert, mit Klagen vorgehen.

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