Zum Inhalt

No show-Klauseln von KLM unzulässig

Die niederländische Fluglinie KLM Royal Dutch Airlines verrechnet eine Gebühr ab EUR 125,-, wenn Fluggäste zB nur den Hinflug in Anspruch nehmen, aber nicht den Rückflug. Außerdem müssen Kunden EUR 275,-- für die Herausgabe ihres Gepäcks bezahlen, wenn sie ihren Flug vorzeitig am Flughafen von Amsterdam oder Paris abbrechen. Dagegen ging der VKI im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich vor. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärt diese Gebühr für unzulässig.

Eine Regelung der KLM sieht vor, dass der Fluggast eine zusätzliche Gebühr (je nach Flugart zwischen EUR 125 und EUR 3.000) zu zahlen hat, wenn er nur den zweiten gebuchten Flug antritt oder die Flüge nicht in der gebuchten Reihenfolge nützt). Da nach der Klausel nicht nur Kunden, die das Tarifsystem ausnützen, die Gebühr entrichten müssen, sondern auch zB Kunden, die aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges das gebuchte Ticket nicht vollständig in Anspruch nehmen können, ist die Gebühr gröblich benachteiligend. Außerdem orientiert sich die Zusatzgebühr nicht am Preis der Teilleistung im Buchungszeitpunkt.

Eine weitere Klausel sah vor, dass Kunden, die ihre Reise vorzeitig abbrechen, am Flughafen in Amsterdam und Paris eine Extragebühr iHv EUr 275,-- zu zahlen haben. Diese Regelung nimmt nicht darauf Bedacht, aus welchem Grund die Reise vorzeitig an einem der beiden angeführten Flughäfen endet. Es sind daher auch jene Fälle, in denen der Kunde nichts für den Reiseabbruch kann, erfasst. Auch diese Klausel benachteiligt die Kunden gröblich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 1.4.2019).

HG Wien 18.3.2019, 30 Cg 48/18p
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang