Zum Inhalt

Neuer Indikator: Wegfall der SMR in Verträgen

Neuer Indikator in Kreditverträgen: Waren Kreditzinsen in der Vergangenheit an einen SMR-Wert gekoppelt, tritt nun in der Regel die sog UDRB an diese Stelle.

Die Sekundärmarktrendite Bund (SMR Bund) diente in den letzten Jahren  in einer Vielzahl von Kreditverträgen als Indikator (neben dem Euribor), dh die Kreditzinsen wurden nach Maßstab dieses Indikators geändert. Der OGH hatte in der Vergangenheit häufig eine Kombination aus SMR Bund und Euribor als Ersatzparameter herangezogen, wenn die ursprüngliche Zinsanpassungsklausel gesetzwidrig war.

Die SMR Bund gab die durchschnittliche Rendite von umlaufenden (begebenen) Bundesanleihen an. Die Berechnung und Bereitstellung der SMR durch die Österreichische Kontrollbank (ÖKB) wurde zum 31.3.2015 eingestellt, vor allem aufgrund der teilweise fehlenden Aktualität der zugrunde liegenden Renditedaten der Anleihen.

Statt der Sekundärmarktrendite wurde ab 1.4.2015 die Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) gebildet und auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) veröffentlicht. Die ersten UDRB-Werte werden mit Freitag 10.4.2015 veröffentlicht.

Die UDRB wird aus gewissen Bundesanleihen (Euro-Bundesanleihen mit Fixverzinsung und einer Restlaufzeit von über einem Jahr) gebildet. Geregelt ist dieser Wechsel von SMR Bund zur UDRB im Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG).

Die UDRB ersetzt die SMR-Bund sowohl in Gesetzen und Verordnungen, die die SMR-Bund als Bezugsgröße verwendet haben, als auch in privatrechtlichen Vereinbarungen, außer die Vertragsparteien haben für den Wegfall der SMR-Bund Abweichendes vereinbart oder tun dies nun.

Wurde nichts anderes vereinbart, tritt in Verträgen, die vor dem 1.4.2015 geschlossen wurden, nun automatisch die UDRB anstelle der SMR-Bund. Laut Erläuterungen zum Gesetz (350 BlgNR 25. GP 2) soll die Umstellung auf die UDRB für die Vertragspartner finanziell neutral gestaltet werden. Hierfür hat die ÖNB laut Gesetz allenfalls einen Korrekturwert vorzusehen. Dieser Korrekturwert wurde nun mit 0 Basispunkten festgelegt (UDRB-Korrekturwerteverordnung).

Bei Verträgen, die ab dem 1.4.2015 abgeschlossen werden, ist als Referenzwert die UDRB selbst anzuwenden oder ein anderer marktüblicher Indikator, nicht aber eine der von der UDRB abgeleitete Sekundärmarktrendite.

Nicht nur die SMR Bund, sondern auch die SMR Emittent Gesamt, die SMR Inländische Emittenten und die SMR Inländische Nichtbanken werden auf die UDRB übergeleitet. Diese vier Indizes hatten in der letzten Zeit annähernd den gleichen Verlauf, da die Bundesanleihen zu über 99,5 % des Umlaufvolumens der anderen Indizes beitrug, dh das Gewicht der Nicht-Bundesanleihen in den übrigen Indizes war wegen der geringen Emissionstätigkeit im amtlichen Handel der Wiener Börse unbedeutend (Quelle: ÖNB ).

Einzig die SMR Inländische Banken ist hiervon nicht betroffen. Der Kurs der SMR Inländische Banken hat sich in der Vergangenheit durchaus anders bewegt als die übrigen SMR-Kurse, weil in ihr nicht die Bundesanleihen enthalten sind. Die SMR Inländische Banken wird noch bis Ende Juni von der ÖKB bereitgestellt. Für sie gibt es keine gesetzliche Nachfolgelösung. Wird in Verträgen dieser Wert als Referenzwert festgelegt, muss eine individuelle Vereinbarung über die Nachfolgeregelung getroffen werden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang