Zum Inhalt

Namensänderung von AWD auf Swiss Life Select löst Probleme mit tausenden AWD-Geschädigten nicht

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums und mit Unterstützung der FORIS AG - gegen den AWD Österreich für rund 2.500 Geschädigte Sammelklagen mit einem Gesamtstreitwert von rund 40 Mio. Euro. Der Vorwurf lautet auf "systematische Fehlberatung" im Zuge der Vermittlung von Immofinanz- und Immoeast-Aktien. Die "Großmutter"-Gesellschaft des AWD Österreich - die SWISS LIFE AG in der Schweiz - beabsichtigt, wie sie heute verlauten ließ, die Marke AWD aufzugeben und das Vermittlungsgeschäft unter der Marke Swiss Life Select zu betreiben. Der VKI weist darauf hin, dass alleine ein Namenswechsel die Probleme der Vergangenheit nicht lösen kann.

Die SWISS LIFE hat heute angekündigt, dass der AWD mit Swiss Life Select verschmolzen werden soll. 

Damit werden aber die tausenden Anlegerklagen gegen den AWD in Österreich und Deutschland nicht gelöst. 

Allein in Österreich sind von Seiten des VKI gegen den AWD fünf Sammelklagen gerichtsanhängig; der Streitwert beträgt rund 40 Mio Euro. Es sind rund 2500 Geschädigte an den Klagen beteiligt. 

Bislang haben AWD und SWISS LIFE eine rasche und außergerichtliche Lösung abgelehnt bzw an unannehmbare Bedingungen geknüpft. 

 "Es hat den Anschein, dass die SWISS LIFE durch diesen Namenswechsel versucht, die Altprobleme des AWD zu billig entsorgen. Die tausenden AWD-Geschädigten wissen aber genau, dass die SWISS LIFE seit den ersten Klagen im Jahr 2009 es in der Hand gehabt hätte, diese Probleme unbürokratisch zu lösen. Statt dessen hat man darauf gesetzt, die Verfahren möglichst lange zu verzögern. Ein reiner Namenswechsel lässt dies nicht vergessen und ist auch für sich allein kein glaubwürdiger Neubeginn," sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. 

 Derzeit liegt die vom AWD aufgeworfene Vorfrage, ob Prozessfinanzierung in Österreich zulässig ist, aufgrund einer Revision des AWD gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (wonach dies zulässig ist) beim Obersten Gerichtshof (OGH). 

 "Wir erwarten in den nächsten Monaten die Entscheidung des OGH und dann wird in den Sammelklagen endlich um die Frage der Fehlberatungen zu verhandeln sein", beschreibt Dr. Kolba die weitere Entwicklung. "Dann wird die Öffentlichkeit klar sehen, mit welchen Methoden konservativen Sparern vom AWD Immobilienaktien verkauft wurden."

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang