Zum Inhalt

Militärintervention in Ägypten - Reiserücktritt?

Medien berichten aktuell über die Entmachtung des ägyptischen Präsidenten durch das Militär - dabei ist auch von Miltärputsch die Rede. Die Sicherheitslage ist demnach sehr angespannt, es gibt Berichte über Zusammenstöße.

Diese Lage - laut den Medienberichten - kann aus Sicht des VKI für unmittelbar geplante Urlaubsreisen einen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" darstellen und zu einem kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen. 

Grundsätzlich gilt:

Im Lichte der Judikatur des OGH können Reisende bei "Wegfall der Geschäftsgrundlage" für die seinerzeitige Reisebuchung von einem Reisevertrag kostenlos zurücktreten. Ob ein solcher Fall vorliegt, wird vom OGH anhand eines durchschnittlichen Verbrauchers geprüft: 

Wenn ein solcher - im Lichte seriöser Medienberichte - eine solche Reise nicht antreten würde, weil die Gefahr insbesondere auch über die Gefahr des täglichen Lebens hinausgeht, dann kann man vom Reisevertrag kurzfristig zurücktreten. Bei erst in längerer Zeit geplanten Reisen muss man zuwarten und die Situation kurzfristig aktuell einschätzen. Der Reiseveranstalter kann aber auch eine zumutbare Umbuchung (gleiche Zeit, gleicher Preis, gleiche Kategorie, gleicher Zuschnitt der Reise) anbieten. 

Derzeit wird seitens des Außenministeriums vor nicht dringend notwendigen Reisen nach Ägypten gewarnt, allerdings sind manche Teile Ägyptens von dieser Warnung ausgenommen. Das Bestehen oder Nichtbestehen von mehr oder weniger intensiven Warnungen des Außernministeriums ist aber nach der Rechtsprechung für die Beurteilung eines kostenlosen Rücktrittsrechtes nicht ausschlaggebend. Abgestellt wird vielmehr auf die Lage im Lichte der Medienberichte. Die Sicherheitslage ist nach den Medienberichten insgesamt sehr angespannt. Aus Sicht des VKI kann daher durchaus für alle Teile Ägyptens aktuell ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen. 

Das bedeutet konkret:

- Wer in den nächsten Tagen zu einer Reise nach Ägypten aufbrechen würde, soll mit seinem Reiseveranstalter klären, ob der Veranstalter einen kostenlosen Rücktritt akzeptiert oder eine zumutbare Umbuchung anbietet. - Wer die Reise keinesfalls antreten will, soll seinen Rücktritt schriftlich erklären und sich auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage" berufen.  - Eine allenfalls verlangte Stornogebühr sollte man nur "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung" bezahlen. -Tritt man die Reise doch an und können nicht alle vereinbarten bzw zugesagten Leistungen erbracht werden, dann kann man vom Reiseveranstalter Reisepreisminderung verlangen. Eine Orientierung über die Höhe der Preisminderung bietet die Frankfurter Liste.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang