Zum Inhalt

Klare Angabe des effektiven Jahreszinssatzes

Laut EuGH ist es unzulässig, wenn der effektive Jahreszinssatz in einem Verbraucherkredit nicht durch einen einheitlichen Satz, sondern durch eine Marge zwischen einem Mindestsatz und einem Höchstsatz angegeben wird.

In einem Verbraucherkreditvertrag ist der effektive Jahreszinssatz in klarer und prägnanter Form anzugeben (Art 10 Abs 2 lit g Verbraucherkredite-RL 2008/48; s § 9 Abs 2 Z 7 VKrG).

Im slowakischen Anlassfall belief sich der effektive Jahreszinssatz auf "zwischen 21,5 % und 22,4 %". Es hieß dort weiter, dass der effektive Jahreszins von dem Zeitpunkt abhänge, an dem die Geldmittel dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt werden, und dass ihm dieser nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt werde. Das slowakische Recht sieht vor, dass der Verbraucherkredit zins- und kostenfrei ist, wenn er zum Nachteil des Verbrauchers den effektiven Jahreszins nicht ordnungsgemäß angibt.

Für den EuGH steht die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes in Form einer Marge zwischen zwei Werten weder mit dem Wortlaut Verbraucherkredite-RL, noch mit deren Systematik in Einklang. Der effektive Jahreszins muss als Prozentsatz unter Bezugnahme auf eine genaue Zahl angegeben werden. Dies ergibt sich aus Art 3 lit i (s § 2 Abs 7 VKrG) und Art 19 Abs 1 (s § 27 VKrG) der Verbraucherkredite-RL. Art 3 lit i Verbraucherkredite-RL, der den effektiven Jahreszins in dem Sinne definiert, dass er den "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind", entspricht, verlangt die Festlegung eines genauen Prozentsatzes.

Die Verbraucherkredite-RL soll insbesondere gewährleisten, dass der Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen ua über den effektiven Jahreszins in der gesamten Union erhält, die ihm einen Vergleich dieser Zinssätze ermöglichen. Der effektive Jahreszinssatz ermöglicht es dem Verbraucher, den Umfang der mit dem Abschluss des Kreditvertrags einhergehenden Verpflichtung in wirtschaftlicher Hinsicht einzuschätzen. Die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes in klarer und prägnanter Form trägt zur Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele bei. Das festgelegte Kriterium der Klarheit und Prägnanz wäre nicht erfüllt, wenn es zulässig wäre, in einem Kreditvertrag den effektiven Jahreszins nicht unter Bezugnahme auf einen einheitlichen Zinssatz, sondern in Form einer Marge zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz auszudrücken.

Es ist dabei unerheblich, ob der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, dem Kreditgeber nicht bekannt waren, als er dem Verbraucher ein Kreditangebot unterbreitete.

EuGH 19.12.2019, C-290/19 (RN/Home Credit Slovakia)

Das Urteil im Volltext.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang