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Insolvenz eines Reiseveranstalters – Kündigung durch Versicherer

Die Pauschalreiseverordnung (PRV) sichert Ansprüche von Verbrauchern im Falle einer Insolvenz eines Reiseveranstalters oder eines Reisevermittlers. Geschützt sind nur gebuchte Pauschalreisen und bestimmte verbundene Reiseleistungen.

Über eine GISA-Abfrage sind Informationen zur Reiseinsolvenzabsicherung abrufbar, etwa darüber ob eine beschränkte oder eine unbeschränkte Reiseinsolvenzabsicherung besteht oder Angaben zum Absicherer.

Tipp: Machen Sie vor einer Buchung eine GISA-Abfrage und achten Sie dort auch auf ein allfälliges Ablaufdatum und ob die Höhe der Absicherung beschränkt ist (siehe dazu unten).

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Buchungen, die während der Vertragsdauer des Versicherungsvertrages bzw der Nachhaftungsfrist getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens 12 Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet (§ 5 Z 3 PRV).  Die Nachhaftungsfrist beträgt bei befristeten Versicherungsverträgen 1 Monat nach dem Endtermin und bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages 2 Monate nach Meldung der Kündigung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) (mehr dazu s § 5 Z 4 PRV).

Wegen der COVID-19-Pandemie wurden etliche Versicherungsverträge per 31.12.2020 gekündigt.  

Tipp: Wird daher zB im März 2021 eine Pauschalreise für den Sommer 2022 gebucht, greift nicht mehr die Haftung des alten Versicherers!

Der Nachweis der Neuabdeckung für jene Abdeckungen, die bis zum Ablauf des 31.1.2021 enden, muss bis Ablauf des 31.1.2021 erbracht werden (§ 5a PRV). Liegt keine Risikoabdeckung (nach § 3 Abs 3 PRV) mehr vor, erfolgt eine Löschung der Reiseleistungsausübungsberechtigung im Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (s § 8 Abs 4 Z 3 iVm § 7 Abs 2 Z 1 PRV).

Der Bund darf bis zum 30.6.2021 für die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) Verpflichtungen zur Abdeckung des Risikos iSd § 3 Abs 1 PRV bis zu 300 Mio EUR insgesamt und im Einzelfall bis zu 20 Mio EUR übernehmen (§ 7 Abs 2b KMU-Förderungsgesetz). Die ÖHT beschränkt das Haftungsvolumen für den einzelnen Reiseausübungsberechtigten mit maximal 20 Mio EUR.

Bei einer beschränkten Haftung dürfen (im Unterschied zur unbeschränkten Haftung) Kundengelder iHv mehr als 20% des Reisepreises nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden (§ 4 Abs 4 PRV).

Allgemeines zur Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters hier.

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