Zum Inhalt

Info: VKI - Sammelklage gegen Reiseveranstalter

Im Sommer 2004 sorgten massive Erkrankungen an Brech-Durchfall der Reisenden in einem türkischen Club-Hotel für großes mediales Aufsehen. Der VKI klagt nunmehr den Reiseveranstalter - im Auftrag des BMSG und von Rechtsschutzversicherungen - für 54 Personen auf Schadenersatz in Höhe von rund 54.000 Euro.

Im Sommer 2004 erkrankten in einem türkischen All-Inclusive-Hotel plötzlich viele der Gäste an schwerem Brech-Durchfall. Davon waren auch um die 60 Österreicher betroffen. Einige von ihnen wurden in türkischen Spitälern sogar stationär behandelt.

Wenn ein Reisender im Urlaub - etwa durch die ungewohnte Kost - an Durchfall erkrankt, trifft den Reiseveranstalter natürlich keine Haftung. Wenn aber die Erkrankung einer Vielzahl von Reisenden auf eine gemeinsame Ursache zurückzuführen ist (z.B. verunreinigte Speisen am Buffet oder verunreinigtes Trinkwasser), für die der Hotelier einzustehen hat, dann trifft den Reiseveranstalter sehr wohl eine Haftung für seinen örtlichen Erfüllungsgehilfen.

Im vorliegenden Fall weist der Reiseveranstalter jede Schuld von sich und präsentiert einen Bericht von türkischen Behörden, wonach von einem Nachbar-Hotel Abwässer ins Meer geleitet worden seien.

Davon müsse die Epidemie ausgegangen sein und dafür treffe den eigenen Hotelier keine Verantwortung.

In der Sendung Help-TV sagte dagegen ein renommierter Reisemediziner, dass die Reisenden das Meerwasser "literweise" hätten trinken müssen, um sich daran zu infizieren. Vielmehr legen die - in vielen Stuhlproben nachgewiesenen Salmonellen - nahe, dass die Infektion durch verunreinigte Speisen am All-Inclusive-Buffet aufgetreten sein müssen.

Der VKI hat sich - da eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war - die Ansprüche von 54 Personen abtreten lassen und leitet nunmehr gegen den Reiseveranstalter - im Auftrag des BMSG und von einzelnen Rechtsschutzversicherungen - eine "Sammelklage nach österreichischem Recht" ein. Alle Ansprüche werden gehäuft (Klagshäufung nach § 227 ZPO) eingeklagt. Es geht um rund 54.000 Euro. Die Geschädigten verlangen Schadenersatz für Heilungskosten, Schmerzengeld, Ersatz für die entgangene Urlaubsfreude sowie Preisminderung aus der Gewährleistung.

Fälle wie diese zeigen den Sinn von "Sammelklagen". Würden alle Geschädigten getrennte Klagen - allenfalls auch bei verschiedenen Gerichten - einbringen, müsste sich eine Vielzahl von Richtern mit dem Fall befassen, die Kläger im einen Prozess würden im anderen als Zeugen vernommen und es würden wohl auch verschiedene Sachverständige bestellt werden. Ein Aufwand, der durch "Sammelklagen" vernünftig begrenzt werden kann.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang