Zum Inhalt

Info: Reisewarnung Sinai

Nach den Anschlägen auf Touristen auf der Halbinsel Sinai hat das Außenministerium eine entsprechende Reisewarnung ausgegeben. Solange diese aufrecht ist können Reisende jedenfalls - wenn keine angemessene Umbuchung angeboten wird - kostenlos von der gebuchten Reise zurücktreten.

Am 8.10.2004 gab es gezielte Terror-Anschläge auf der Halbinsel Sinai gegen Touristen-Hotels. Seitdem warnt das Außenministerium wie folgt vor Urlaubsreisen in dieses Gebiet ( www.bmaa.gv.at ): " Auf Grund der gezielten Terroranschläge auf touristische Einrichtungen am 08.10.2004 und angesichts der Hinweise auf mögliche weitere Anschläge wird bis auf weiteres vor Reisen auf die Halbinsel Sinai gewarnt."

Eine solche offizielle Reisewarnung wird in der Judikatur jedenfalls als Grund für einen kostenlosen Rücktritt für Reisende gesehen. (Allerdings kann auch ohne eine solche Warnung eine Gefahrenlage bestehen, die Rücktritte rechtfertigt. Siehe Urteil zu 9/11 - OGH 26.08.2004, 6 Ob 145/04y in VRInfo 10/2004 ). Allerdings muss ein Reisender ein zumutbares Angebot zu einer Umbuchung annehmen.

Wenn Reiseveranstalter daher derzeit auf die Durchführung gebuchter Reisen auf den Sinai bestehen sollten, kann der Reisende kostenlos zurücktreten. Wird das von Reiseveranstaltern nicht anerkannt, hat das BMSG angekündigt, den VKI mit Musterprozessen beauftragen zu wollen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang