Zum Inhalt

Info: Konkurs Trigon-Bank/Einlagensicherung - gebundene Sparbücher

Die Einlagensicherung verrechnet - zu Unrecht - Vorschusszinsen. Der VKI prüft einen Musterprozess.

Die Bank geht in Konkurs und die Einlagensicherung zahlt den Sparern ihr Geld zurück. Soweit so gut. Doch mit welchem Zinssatz sollen Guthaben mit fixer Bindungsfrist verzinst werden? Schließlich liegt der Stichtag des Konkurses vor dem Ende der Bindungsfrist. Die Einlagensicherung und der Masseverwalter der in Konkurs gegangenen Trigon-Bank gehen jedenfalls davon aus, dass bei Sparbüchern mit Bindungsfristen Vorschusszinsen zu berappen wären. Mit anderen Worten: Der Zinssatz wäre deutlich niedriger als mit der Bank vereinbart.

Keine Vorschusszinsen, wenn Gesetz vorzeitige Auflösung fordert

Das BMJ (Sektion Konsumentenschutz) ist dieser Auffassung entgegen getreten: Nach dem Wortlaut des § 32 Abs 8 BWG (Bankwesengesetz) sind nur solche Zahlungen als "Vorschüsse" zu behandeln, die "vor Fälligkeit" der Spareinlage geleistet werden. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da es ja um Rückzahlungen geht, die nach der gemäß § 14 Abs 2 KO ex lege eingetretenen Fälligkeit von Spareinlagen zu erbringen sind. Auch aus dem Zweck des BWG kann eine Verrechnung von Vorschusszinsen nicht abgeleitet werden. Dies soll ja ganz offensichtlich nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Bank dem Einleger vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit freiwillig oder aufgrund einer besonderen vertraglichen Vereinbarung einen Vorschuss einräumt. Hat eine Rückzahlung unmittelbar kraft Gesetzes zu erfolgen, entsteht keine Vorschusszinsenforderung der Bank.

Der VKI prüft - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - Musterprozesse zu führen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) 2018

Die PSD II (Payment Services Directive) (RL (EU) 2015/2366) war bis zum 13.1.2018 in nationales Recht umzusetzen. Dadurch kommt es in einigen österreichischen Gesetzen zu Änderungen.
Das "alte" ZaDiG (Zahlungsdienstegesetz 2009) wird aufgehoben und durch das Zahlungsdienstegesetz 2018 ersetzt. Das ZaDiG 2018 tritt am 01.06.2018 in Kraft.

VersRÄG 2012: Die Änderungen im Überblick

Mit 1.7.2012 gibt es wesentliche Neuerungen im Versicherungsrecht. Es gibt eine neue "geschriebene Form", die elektronische Kommunikation zwischen Versicherung und Kunden wird geregelt, ein neues allgemeines Rücktrittsrecht wird eingeführt und die anteilige Abschlusskostenverrechnung in der Lebensversicherung gilt nun auch für Nettopolizzen. Ab 1.10.2012 gibt es dann auch Neuerungen bei der Ermittlung von Gesundsheitsdaten.

Service: Hilfe bei Dauerrabattnachforderungen

Ein Urteil des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2010 hat die Situation bei Dauerrabatten vollkommen verändert. Wir informieren ausgehend von diesem Urteil, unter welchen Umständen eine Dauerrabattrückforderung Ihrer Versicherung unberechtigt ist und wie Sie ihr Geld zurückverlangen können.

Zum Seitenanfang