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Erhebung Rücktrittsbelehrung bei Lebensversicherungen

Der VKI untersucht für die Vergangenheit die Rücktrittsbelehrungen und sucht dazu Fälle.

Nach einer Entscheidung des OGH beginnt die gesetzliche Rücktrittsfrist nach §165a VersVG im Falle einer fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht zu laufen, somit steht diesfalls ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.

Im Anlassfall hatte ein Konsument im Jahr 2006 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die Verbraucherinformation enthielt eine Belehrung über eine Rücktrittsfrist von 2 Wochen. Die Rechtslage sah im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allerdings eine Rücktrittsfrist von 30 Tagen vor.

Der OGH führte dazu aus, dass dem Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht (vgl. OGH 02.09.2015, 7 Ob 107/15h:).

In Österreich könnten zahlreiche Versicherungsnehmer von diesem Urteil betroffen sein. Denn das Urteil betrifft alle, die beim Abschluss ihrer Lebensversicherung nicht korrekt gemäß § 165a Versicherungsgesetz beziehungsweise gar nicht über ihr Rücktrittsrecht belehrt wurden. Um sich einen Überblick über die Situation in Österreich zu verschaffen, sammelt der VKI nun Fälle.

Potenziell betroffen sind Lebensversicherungen, die ab dem 1.1.1995 abgeschlossen wurden. Der VKI prüft, ob eine korrekte Rücktrittsbelehrung erfolgte. Dazu benötigen wir eine Kopie des Versicherungsantrags und eine Kopie der Polizze. Schicken Sie eine Kopie Ihres Antrags sowie eine Kopie Ihrer Polizze an lebensversicherung@vki.at. Die Aktion endet am 30.4.2016.

Besonders interessant könnte ein Rücktritt für Besitzer einer fondsgebundenen Lebensversicherung sein, wie sie etwa häufig als Tilgungsträger für Fremdwährungskredite eingesetzt wurde, oder wenn eine Prämienfreistellung vorgenommen wurde.

Die Konsequenz aus dem OGH-Urteil ist aus Sicht des VKI, dass KonsumentInnen bei einem Rücktritt alle eingezahlten Beiträge samt Zinsen zurückerhalten. Abzuziehen wäre lediglich eine Risikoprämie.

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