Zum Inhalt

Info: Klage gegen Generali wegen "Nur-Malus-System" erfolgreich

Die Generali Versicherung verwendete gesetzwidrige "Nur-Malus"-Klauseln in der Kfz-Kasko-Versicherung. Konsumenten können zuviel bezahlte Prämien rückfordern. Die Versicherung argumentiert mit einer Verjährungsfrist von drei Jahren; im Lichte einer Klage des VKI hat die Versicherung aber auch Prämien, die länger zurückliegen, bezahlt. Man will offenbar ein Urteil vermeiden.

Der VKI hatte - im Auftrag des BMSG - ein Verbandsverfahren gegen die Generali gewonnen, in dem vom OGH die Gesetzwidrigkeit einer Prämien-Anpassungsklausel in der Kaskoversicherung festgestellt wurde (OGH 29.9.2004, 7 Ob 172/04a, vgl. VR-Info 11/2004). Die Klausel erlaubte der Generali eine Prämienerhöhung in bestimmten Schadensfällen, eine Prämiensenkung bei Schadenfreiheit war hingegen nicht vorgesehen. Eine Veränderung war somit nur in Richtung "Malus" möglich.

Die Generali Versicherung muss in Folge des OGH-Urteiles allen Betroffenen die zu viel verrechneten Prämien zurückzahlen. Dabei weigerte man sich allerdings, diese Rückzahlungen unbeschränkt vorzunehmen. Vielmehr wurden die Mehrprämien nur für die letzten drei Jahre zurückerstattet. Man berief sich dabei auf eine angebliche Verjährung der Rückforderungsansprüche.

Die Generali übersah dabei allerdings, dass der OGH bereits für die Rückforderung von Versicherungsprämien festgehalten hatte, dass eine Verjährung erst nach 30 Jahren eintritt (OGH 10.9.2003, 7 Ob 191/03v, vgl VR-Info 2/2004).

Der VKI klagte daher - im Auftrag des BMSG - die Generali um auch für die vorliegenden Fälle eine Klarstellung in der Verjährungsfrage zu erreichen.

Die Generali ließ es zu keinem Urteil kommen, sondern bezahlte den eingeklagten Betrag nach Klagseinbringung.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang