Zum Inhalt

Info: BAWAG versucht VKI mundtod zu machen

Eine Pressemitteilung des VKI über einen Etappensieg im Streit um die Zinsanpassungsklauseln aus der Zeit vor 1997 nimmt die BAWAG nunmehr zum Anlass, Klage gegen die Konsumentenschützer einzureichen. Der VKI reagiert gelassen und wird weiterhin im Interesse der Konsumenten agieren.

Der VKI hat am 20.3.2003 in einer Pressemitteilung berichtet: " VKI gewinnt Sammelklage gegen BAWAG". Im Text wurde das richtungsweisende Urteil des Oberlandesgerichtes Wien in einer Sammelklage des VKI in Zusammenarbeit mit den Arbeiterkammern von Kärnten, Tirol und Vorarlberg (für 180 Geschädigte zu einem Streitwert von 654.000 Euro) dargestellt. Der VKI stellte in der Presseaussendung seine Rechtsposition im Verfahren dar - eine Position, die vom Erstgericht und vom Berufungsgericht geteilt wird. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren nach einem Rechtsmittel der BAWAG erst vom Obersten Gerichtshof (OGH) abschließend zu entscheiden sein wird.

Die BAWAG hat sich den Satz, wonach sie sich "grundsätzlich" weigere zuviel berechnete Zinsen zurückzubezahlen, herausgegriffen und als unwahr und kreditschädigend auf Unterlassung geklagt.

Die BAWAG argumentiert, sie habe in rechtskräftigen Entscheidungen von Unterinstanzen in sieben Gerichtsverfahren Recht bekommen und in allen Fällen mögliche Ansprüche der Kunden im Einzelnen geprüft und - falls nicht zu Recht bestehend - abgelehnt.

Die von der BAWAG ins Treffen geführten Entscheidungen von Untergerichten sind in Verfahren ergangen, die nicht vom VKI als Musterprozesse geführt wurden. Die sogenannte "Einzelprüfung" von Ansprüchen durch die BAWAG haben die an der Sammelklage beteiligten Verbraucher am eigenen Leib erfahren: Nach Anmeldung von Ansprüchen wurden diese von der BAWAG - offenbar unter Verwendung von Textbausteinen - in jedem Fall zurückgewiesen.

Die Klage der BAWAG ist der Versuch, den VKI in der Öffentlichkeit mundtot zu machen. Die Darstellung der Rechtslage aus der Sicht des VKI über die Berechtigung von Rückforderungsansprüchen von Kreditnehmern soll offensichtlich unterbunden werden.

Der VKI wird sich nicht beirren lassen, im Interesse der Konsumenten weiterhin Musterprozesse und Sammelklagen zu betreiben.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang