Zum Inhalt

HG Wien: Kein Verstecken von Änderungsinfos in Werbeschreiben

Informationen zu AGB und Entgelt Änderungen dürfen bei Telekom-Anbietern nicht in Werbeschreiben versteckt werden. Die Information muss hingegen offenkundig sein, um das Risiko des Übersehens zu vermeiden.

Tele 2 hatte Mitte 2011 an Kunden ein Schreiben verschickt, in dem vorrangig über Werbeangebote informiert wurde. Im selben Schreiben war auch eine Information über Änderungen der Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen enthalten, sowie auch der Hinweis auf die Einführung einer monatlichen Internet Service Pauschale und die Anpassung der Gesprächsentgelte. 

Der VKI klagte im Auftrag des BMASK auf Unterlassung derartiger Werbeschreiben  mit versteckten Änderungsinformationen. 

Das HG Wien gibt dem VKI recht. Verbraucher werden durch die Gestaltung der Schreiben nämlich an der Kenntnisnahme des eigentlichen Inhaltes potentiell gehindert

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 29.8.2012).

HG Wien 25.7.2012, 10 Cg 121/11s
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Zielgerichtete Werbung gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend unzulässig

Der Europäische Datenschutzausschuss bezieht in einer Stellungnahme Position und befindet zielgerichtete Werbung auf Social Media gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend für unzulässig. Je nach Intensität des Trackings müsse eine Einwilligung von Verbrauchern eingeholt werden oder kommt diesen zumindest ein Widerspruchsrecht zu.

Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung seiner „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg") recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Zum Seitenanfang