Zum Inhalt

HG Wien: Auch Hutchinson darf nicht mehr ohne einen deutlichen Hinweis auf die Servicepauschale werben

Nunmehr hat das Handelgericht Wien am 28. März 2012 auf die Klage des VKI die Firma Hutchinson zur Unterlassung irreführender Werbung verurteilt. Die Firma Hutchinson hatte im Jahr 2011 die von ihr unter der Bezeichnung "3BestKombi" angebotenen Tarife mit festen Monatspauschalpreisen von € 10,-- bis € 40,-- und der damit verbundenen Aussage, dass "der Kunde ja nicht unbegrenzt zahlen wolle" und "ohne Kostenfalle" beworben. 

Tatsächlich forderte Hutchinson bei Vertragsabschluss eine zusätzlich jährliche Servicepauschale von € 20,--, auf deren Bestand in der Fernsehwerbung nur wenige Sekunden in einer kleinen Unterzeile am Bildrand hingewiesen wurde.

Wird das Gewicht der Werbung auf die Höhe der regelmäßig anfallenden Gesamtkosten gelegt, so das Gericht, dann erwarte der Kunde nicht, dass noch zusätzlich regelmäßig anfallende Kosten in nicht unbeachtlicher Höhe anfallen. Hutchinson war deshalb zur Unterlassung derartiger Werbung zu verurteilen.

HG Wien 28.03.2012, 19 Cg 148/11b

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Zielgerichtete Werbung gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend unzulässig

Der Europäische Datenschutzausschuss bezieht in einer Stellungnahme Position und befindet zielgerichtete Werbung auf Social Media gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend für unzulässig. Je nach Intensität des Trackings müsse eine Einwilligung von Verbrauchern eingeholt werden oder kommt diesen zumindest ein Widerspruchsrecht zu.

Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung seiner „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg") recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Zum Seitenanfang