Zum Inhalt

HCI Schiffsfonds: Haftung wegen Fehlberatung

Die Rechtsanwaltskanzlei Leitner in Wien hat in Sachen Schiffsfonds zwei Urteile gegen eine Bank erzielt, die durchaus auch auf MPC-Fonds anzuwenden sind.

In Sachen geschlossene Fonds gibt es zwei neue Urteile gegen eine Bank.

Das OLG Wien entschied, dass die Bank wegen der Vermittlung riskanter Schiffsfonds des deutschen Emissionshauses HCI den geschädigten Anlegern für den erlittenen Schaden haftet, weil sie nicht über das Totalverlustrisikos, den Ausschüttungsschwindel und versteckte Provisionen aufgeklärt hat.

Die geschlossenen Immobilien- und Schiffsfonds von HCI gerieten mit der Wirtschaftskrise ebenso unter Wasser wie jene des Marktführers MPC, die in Österreich von verschiedenen Banken verkauft wurden.

Zwei geschädigte Anleger klagten die Bank auf Schadenersatz wegen falscher Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung von HCI Schiffsfonds und bekamen nun Schadenersatz zugesprochen.

Das OLG Wien ging in den Urteilen diesmal auch ausdrücklich auf die versteckten Provisionen ein. Der Bankberater habe den Kunden nämlich lediglich über die Vermittlungsprovision in Höhe von 5 Prozent hingewiesen. Zusätzliche Rückvergütungen zwischen der HCI und der Bank wurden dem Anleger aber nicht offengelegt, so das Gericht. Tatsächlich hat die Bank aber zusätzlich eine "Innenprovision" von 7 Prozent kassiert. Sohin flossen 12 Prozent des Investments an die Erste Bank.

Bezüglich des Ausschüttungsschwindels bezog sich das OLG Wien auf das im Herbst 2015 ergangene OGH Urteil, in dem der Ausschüttungsschwindel bereits festgestellt wurde. Wenn der Kläger um all diese Punkte gewusst hätte, hätte er sein Geld anders veranlagt, so seine Argumentation.

Das OLG gab ihm Recht und bestätigte das Vorliegen von Beratungsfehlern hinsichtlich "Ausschüttungsschwindel" und Innenprovision. Ein Mitverschulden der Kläger sah das Gericht beide Male nicht, eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Die Bank verzichtete auf weitere Rechtsmittel.

Beide Urteile sind daher rechtskräftig.

OLG Wien Urteil vom 18.11.2015, 34 R 125/15z
OLG Wien Urteil vom 24.11.2015, 1 R 113/15t

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang