Zum Inhalt

Havariertes Kreuzfahrtschiff "Costa Concordia" - Ansprüche der Passagiere

Passagiere des vor der toskanischen Küste havarierten Kreuzfahrtschiffes «Costa Concordia» haben Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und auf materiellen und immateriellen Schadenersatz gegenüber dem Reiseveranstalter oder - bei individueller Buchung - gegenüber der Kreuzfahrtgesellschaft.

Die vom Unglück betroffenen Passagiere haben einerseits Anspruch auf Gewährleistung dh es ist ihnen der gezahlte Reisepreis zurückzuerstatten, wobei ein erhaltener Nutzen anzurechnen wäre.

Darüber hinaus haben die Passagiere bei Verschulden Anspruch auf materiellen Schadenersatz wie etwa für zerstörtes Reisegepäck oder auch Heilungskosten und Schmerzengeld. Aber auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude ist zu leisten. Die Judikatur geht hier von einem Ersatzanspruch von etwa € 50,00 pro Person und Tag aus, an dem die Leistung vereitelt war.

Wer aber eine Kreuzfahrt für die Zukunft gebucht hat, kann diese nicht kostenlos stornieren. Dieses hoffentlich einmalige Unglück vor der toskanischen Küste kann nicht auf andere Kreuzfahrten übertragen werden, ein kostenloser Rücktritt wäre daher nicht möglich.  

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang