Zum Inhalt

Hautpilz durch Kaninchen - Schadenersatz für Schulkind

VKI Musterprozess (im Auftrag des BMSG) führt - letztlich durch gerichtlichen Vergleich - zu Schadenersatz in Höhe von 11.500,00 Euro für Schulkind.

Im Sommer 2002 hatten die Eltern der 10jährigen Tochter einen langersehnten Wunsch erfüllt und in einer Tierhandlung ein Kaninchen gekauft. Gleich nach Übernahme des Tieres stellte man an einigen Stellen Haarausfall fest. Das sei der "Übersiedlungs-Stress" argumentierte der Händler. Die Tochter kuschelte mit dem Tier und wurde so - das stellte man später fest - mit einem Hautpilz, den das Tier hatte, angesteckt. Mit höchst unangenehmen Folgen: Der Hautpilz entstellte die Schülerin vor allem im Gesicht und war auch höchst ansteckend. Der Wechsel von der Volksschule auf die Höhere Schule verzögerte sich um Wochen, die das Mädchen daheim verbringen musste. Immer wieder Juckreiz waren die körperlichen Schmerzen. Die Entstellung, das Vermeiden von Körperkontakt zu anderen und der verzögerte Schuleintritt schuf seelischen Schmerz.

Der VKI führte - im Auftrag des BMSG - einen Musterprozess. Auf den Kauf eines Haustieres sei das Produkthaftungsgesetz (PHG) anzuwenden. Da der Händler keinen Vorlieferanten angeben konnte, wurde er auf Schadenersatz geklagt. Im Verfahren hatten dann - über Jahre - die Sachverständigen das Wort. Und zuletzt gab es einen guten Vergleich: Der Händler zahlte an das Mädchen 11.500 Euro Schmerzengeld und auch die Prozesskosten.

Die interessante Rechtsfrage, ob das PHG auf den Kauf von Haustieren anzuwenden ist, wird in einem anderen Verfahren geklärt werden müssen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Keine Warnpflicht bei Müsliriegel

Der Kläger beschädigte sich beim Essen eines Müsliriegels einen Zahn. Das Produkt enthielt keinen Warnhinweis darauf, dass Schalen von Mandeln oder Nüssen enthalten sein könnten. Die Klage gestützt auf Produkthaftung wurde abgewiesen. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei, Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten.

Verarbeitung eines Fotos "zu Verwaltungszwecken" intransparent

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die MediClass Gesundheitsclub GmbH. Diese betreibt eine vorsorgemedizinische Einrichtung. Inhalt des Verfahrens waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Thema Datenschutz und Haftungsausschluss.

Irreführende Geschäftspraktik und unzulässige Klauseln der Vitalakademie

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die akademie mea vita gmbh (Vitalakademie), die unterschiedliche Ausbildungen etwa im Ernährungs- und Fitnessbereich anbietet, geklagt. Der VKI beanstandete, dass die Vitalakademie bei ihrem Lehrgang "diplomierter Ernährungstrainer" unzureichend über die Kompetenzen eines Ernährungstrainers aufklärte. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigte eine irreführender Geschäftspraktik. Daneben erklärte das Gericht auch alle 29 vom VKI eingeklagten AGB-Klauseln für gesetzwidrig.

Keine Diskriminierung im Vertrag zwischen Brustimplantat-Hersteller und Versicherung

In einem Vertrag zwischen dem Hersteller von fehlerhaften Brustimplantaten (PIP) und einem Versicherungsunternehmen (Allianz) befand sich eine Klausel, die die geografische Reichweite der Deckung der Haftpflichtversicherung für diese Produkte auf Schäden beschränkt, die im Gebiet eines einzigen EU-Mitgliedstaats (Frankreich) eintreten. Eine Frau, die sich in Deutschland Brustimplantate von PIP einsetzen ließ, klagte die Versicherung und brachte vor, dass diese Klausel eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bedeute. Der EuGH verneinte nun einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Haftungseinschränkungen von privatem Gesundheitszentrum unzulässig

Das Gesundheitszentrum MediClass kann seine Haftung für sämtliche Schäden, die durch Ärzte des Gesundheitszentrums verursacht werden, nicht wirksam ausschließen oder einschränken. Ebenfalls unzulässig wurde eine datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung in den AGB beurteilt.

Zum Seitenanfang