Zum Inhalt

Haftung des Geschäftsführers bei fehlender Haftpflichtversicherung

Schließt ein Geschäftsführer für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen bei zu geringer Eigenkapitalausstattung keine Haftpflichtversicherung ab, kommt eine Haftung gegenüber den geschädigten Anlegern wegen Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht.

Ein Konsument hatte im Juni 2001 einen AMIS Generationenplan abgeschlossen und war dabei von der UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH falsch beraten worden (OLG Wien 2 R 238/09y, vgl. VR-Info 6/2010).

In der Folge ging die UOP in Konkurs, der Konsument klagte den Geschäftsführer der UOP. Dieser habe es zu verantworten, dass die UOP keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Der VKI unterstützte den Konsumenten dabei im Auftrag des Sozialministeriums.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) verweist darauf, dass Geschädigte den Geschäftsführer einer GmbH in Anspruch nehmen können, wenn dieser ihnen durch Verletzung eines Schutzgesetzes einen Schaden zugefügt hat.

Nach den tatsächlich erbrachten Leistungen war die UOP als Wertpapierdienstleister tätig und hätte dafür eine Konzession benötigt. Mangels ausreichender Eigenkapitalausstattung wäre nach dem WAG 1996 eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen gewesen. Der Nichtabschluss ist laut OGH als Verletzung eines Schutzgesetzes zu werten.

Der OGH hebt daher die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Das Erstgericht wird noch Feststellungen zu treffen haben, wie sich der Abschluss einer Berufshaftplichtversicherung ausgewirkt hätte.

OGH 28.8.2014, 6 Ob 32/14w
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang