Zum Inhalt

Guthabensverfall bei Prepaid-Handys auch in Deutschland unzulässig

Das Landgerichts München hat den Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys in einem aktuellen Urteil für rechtswidrig erkannt. Das Urteil ist noch nicth rechtskräftig

Auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin untersagte das Landgericht München in dem am 26.1.2006 verkündeten Urteil (Az.: 12 O 16098/05) einem Mobilfunknetzbetreiber im Zusammenhang mit so genannten Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen insb die Verwendung bzw Berufung auf die Klausel, nach der ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, wenn es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.

Auch in Österreich sind zu dieser Frage derzeit mehrere Verbrandsverfahren des VKI - im Auftrag des BMSG - anhängig:
Nach der Grundsatzentscheidung des OGH vom 18.8.2004, 4 Ob 112/04f (siehe VRInfo 11/2004) war entschieden, dass jedenfalls der Verfall eines Guthabens beim Wertkartentelefon ohne Rückforderungsmöglichkeit rechtswidrig ist. In Folge hatten die Mobilfunkbetreiber ihre AGB derart umgestaltet, dass eine Rückforderung eines auf der Wertkarte bei Beendigung des Vertrages noch vorhandenen Guthabens innerhalb einer gewissen Frist (meist 6 bzw 7 Monate) erfolgen konnte.

Inzwischen geben mehrere - noch nicht rechtskräftige Entscheidungen - dem VKI darin recht, dass diese Frist eindeutig zu kurz und damit die Verfallsregelung wiederung rechtswidrig ist. Eine endgültige Entscheidung des OGH steht allerdings noch aus.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Zielgerichtete Werbung gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend unzulässig

Der Europäische Datenschutzausschuss bezieht in einer Stellungnahme Position und befindet zielgerichtete Werbung auf Social Media gegen den Willen von Verbrauchern weitgehend für unzulässig. Je nach Intensität des Trackings müsse eine Einwilligung von Verbrauchern eingeholt werden oder kommt diesen zumindest ein Widerspruchsrecht zu.

Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung seiner „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg") recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Zum Seitenanfang