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Gesetzwidrige Klauseln in Teilschuldverschreibungen

Wie bereits im November letzten Jahres berichtet, ging der VKI im Auftrag des BMSK gegen die R-Quadrat Capital Gamma GmbH mit Verbandsklage vor. Die Gesellschaft emittierte Teilschuldverschreibungen, denen rechtswidrige Klauseln in ihren AGB zugrunde gelegt wurden. Der VKI klagte auf Unterlassung, der OGH bestätigte nun das Urteil des OLG Wien.

Der OGH bestätigt nun die Entscheidung des Berufungsgerichts betreffend rechtswidriger Klauseln, welche von der R-Quadrat Capital Gamma GmbH der Emission von Teilschuldverschreibungen zugrunde legte.

Folgende Klauseln sind demnach unzulässig:

1. In der Klausel, dass die Emittentin der Teilschuldverschreibungen (R-Quadrat Capital Gamma GmbH) durch Zahlungen aus den Teilschuldverschreibungen an die Zahlstelle von ihrer Zahlungspflicht befreit werden, erblickte der OGH eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten: Da dieser als Anlagegläubiger in keinem Rechtsverhältnis zur Zahlstelle stehe und ihm auch keine Rechte gegenüber der Zahlstelle eingeräumt wurden, sei es unzulässig, dass sich umgekehrt die Emittentin durch Zahlung an die Zahlstelle zur Gänze von ihrer Schuld befreien könne.
 
2. Eine Klausel, welche durch die Auflistung jener Umstände, in denen der Anleihegläubiger zur Kündigung seiner Teilschuldverschreibungen berechtigt sei ("wenn die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung allgemein bekannt gibt" oder "ein Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet"), befand der OGH wegen gröblicher Benachteiligung für unzulässig: Im Kontext zu den anderen Bestimmungen der AGB werde nämlich der Eindruck vermittelt, dass nicht nur ordentliche Kündigungen ausgeschlossen, sondern überdies auch außerordentliche Kündigungen nur aus den ausdrücklich genannten Fällen zulässig seien.

3. Eine Klausel, wonach Mitteilungen des Kunden als Anleihegläubiger an die Zahlstelle "schriftlich in deutscher Sprache" zu übermitteln seien, ist unzulässig. Eine strengere als die Schriftform - so der OGH - dürfe durch Vereinbarung mit Konsumenten nicht statuiert werden.

4. Auch in dem einseitigen Kündigungsrecht der Emittentin, R-Quadrat Capital Gamma GmbH, sah der OGH eine gröbliche Benachteiligung für den Konsumenten: Da das Weiterverkaufsrecht der Anleihegläubiger an Dritte kein Äquivalent für das ordentliche Kündigungsrecht der R-Quadrat Capital Gamma GmbH darstelle, sei die Klausel unzulässig.

5. Eine Klausel, wonach die Änderung der Geschäftsbedingungen in der Versammlung der Anleihegläubiger nur auf Vorschlag der Geschäftsführung der Emittentin, R-Quadrat Capital Gamma GmbH, mit einer Mehrheit von 75 % des anwesenden Nomales, statuiert war, erachtete der OGH ebenfalls als unzulässig wegen gröblicher Benachteiligung: Es gebe zu dem alleinigen Initiativ- und Vorschlagsrecht der Emittentin kein Äquivalent für den Anleihegläubiger; außerdem könne die R-Quadrat Capital Gamma GmbH eine derartige Beschlussfassung selbst beeinflussen.

6. Gegen das Transparenzverbot verstoßend beurteilte der OGH auch jene Klausel, wonach unwirksame Bestimmungen der AGBs "entsprechend durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen (seien), die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen denjenigen der unwirksamen Bestimmungen so nahe kommen wie rechtlich möglich". Für den Konsumenten sei die konkrete Rechtslage für den Fall einer Teilunmöglichkeit des Vertrages nicht vorhersehbar, die Klausel somit gesetzwidrig.

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