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EuGH: Reisepreissicherung - Insolvenz des Reiseveranstalters

Die Verpflichtung des Reiseveranstalters, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit die Erstattung des Reisepreises und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen, gilt nach Meinung des EuGH unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit.

Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt, bei dem die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist, in den Geltungsbereich dieses Artikels fällt. 

EuGH, Urt. v. 16.2.2012, Rechtssache C-134/11 - Blödel-Pawlik /HanseMerkur (DE)

Mit der Pauschalreis-Richtlinie soll u. a. garantiert werden, dass der Reisende für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Pauschalreiseveranstalters zurückreisen kann und ihm die bereits gezahlten Beträge erstattet werden. Zu diesem Zweck wird dem Reiseveranstalter die Verpflichtung auferlegt, nachzuweisen, dass in einem solchen Fall die Erstattung und die Rückreise sichergestellt sind. Entsprechend sieht das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass der Reiseveranstalter sicherzustellen hat, dass den Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausfallen.

Das Landgericht Hamburg fragt den Gerichtshof, ob dieser Schutz der Reisenden auch gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf das betrügerische Verhalten des Reiseveranstalters zurückzuführen ist. Das Landgericht hat über die Klage von Herrn Blödel-Pawlik gegen die deutsche HanseMerkur Reiseversicherung AG zu entscheiden, die sich geweigert hat, ihm den Preis für seine Pauschalreise zu erstatten, die wegen der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters, der Rhein Reisen GmbH, nicht stattgefunden hatte. Rhein Reisen, die nach den Angaben des Landgerichts in Wirklichkeit niemals die Absicht hatte, die Reise durchzuführen, die Herr Blödel-Pawlik für sich und seine Ehefrau gebucht hatte, wurde zahlungsunfähig, weil sie die von den Reisenden vereinnahmten Gelder zweckfremd verwendete. Sie hatte jedoch mit der HanseMerkur einen Insolvenzversicherungsvertrag abgeschlossen und Herrn Blödel-Pawlik zwei Sicherungsscheine vorgelegt, in denen bestätigt wurde, dass ihm der Reisepreis erstattet werde, falls die Reise infolge ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht stattfinden sollte. Die HanseMerkur ist der Ansicht, dass die Richtlinie den Verbraucher nicht vor betrügerischen Machenschaften des Pauschalreiseveranstalters schützen soll.

In seinem Urteil vom heutigen Tag antwortet der Gerichtshof, dass der den Reisenden durch die Richtlinie gewährte Schutz für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters auch dann gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. Denn die Richtlinie soll den Reisenden speziell gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit schützen, unabhängig von deren Ursachen. Demnach kann der Umstand, dass die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist, der Erstattung der für die Reise gezahlten Beträge und der Rückreise des Reisenden nicht entgegenstehen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 16.2.2012 Nr. 13/12

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