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EuGH: Erfüllungsort bei Umsteigeverbindung ist das Endziel

Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung können bei einheitlicher Flugbuchung auch bei Umsteigeverbindungen am Endziel der Beförderung geltend gemacht werden.

Der Entscheidung des EuGH lagen gleich drei verschiedene Verfahren zugrunde, die sich allesamt um dieselbe Rechtsfrage drehten: Der Gerichtshof hat nun zugunsten der Fluggäste klargestellt, dass wenn es im Rahmen einer einheitlichen Flugbuchung auf der ersten Teilstrecke zu Problemen kommt, die einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) 261/2004) begründen, dieser Anspruch vor den Gerichten am Endziel der Gesamtbeförderung geltend gemacht werden kann.

Damit stellt der EuGH klar, dass der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei einer einheitlichen Flugbuchung, die ein Umsteigen umfasst, auch das Endziel ist.
Fluggäste müssen ihre Ansprüche demnach nicht vor den Gerichten des Umsteige- oder Zwischenlandeortes geltend machen. Der ursprüngliche Abflugort und das Endziel gelten beide in gleichem Maße als Erfüllungsort. Allerdings gilt das nur mit der Einschränkung, dass die Airline ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat.

EuGH, 07.03.2018, verbundene Rechtssache C-274/16, C-447/16 und C-448/16

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