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EuGH: Airline muss rechtzeitige Information der Fluggäste über Flugannullierung beweisen

Ein Luftfahrtunternehmen, das sich von seiner Verpflichtung befreien will, Ausgleichsleistungen wegen eines annullierten Fluges zu bezahlen, muss beweisen, dass die Fluggäste rechtzeitig von der Annullierung informiert wurden. Wenn die Airline nur den Reisevermittler, über den der Flug gebucht wurde, von der Annullierung informiert, dieser die Information aber nicht rechtzeitig weitergibt, bleibt die Airline zur Zahlung verpflichtet.

Wenn eine Airline behauptet, ihre Fluggäste mehr als zwei Wochen vor Flugantritt von einer Flugannullierung informiert zu haben, was sie von ihrer Pflicht befreien würde, Ausgleichszahlungen zu leisten, muss sie dies auch beweisen. Das gilt auch dann, wenn die Flugbuchung über einen Online-Reisevermittler vorgenommen wurde: Eine nicht rechtzeitige Informationsweitergabe durch ein Reiseunternehmen befreit die Airline weder von ihrer Beweispflicht noch von ihrer Zahlungsverpflichtung. 

Für den Fall einer verspäteten Informationsweiterleitung kann die Airline aber vom Reiseunternehmen Erstattung verlangen.

EuGH 11.05.2017, C-302/16 (Krijgsman / SLM)

Musterbrief des Europäischen Verbraucherzentrums

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