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Erneut Flugausfälle wegen AUA-Betriebsversammlung

Ein Überblick, welche Ansprüche Betroffene geltend machen können.

Wegen der am 22.03.2018 stattfindenden Betriebsversammlung des Bordpersonals der AUA wurden rund 150 Flüge gestrichen. Betroffen sind offenbar insbesondere innereuropäische Kurzstreckenflüge (siehe Foto im Anhang).

Bereits am 6.3.2018 und 7.3.2018 sollte eine Betriebsversammlung des fliegenden Personals der AUA-Belegschaft stattfinden, die offenbar kurzfristig wegen Erkrankung der Betriebsratsvorsitzenden abgesagt wurde. Medienberichten zufolge kam es dennoch zu Flugausfällen.

Wer nun seinen gebuchten Flug nicht wie geplant antreten kann, hat gemäß der Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) 261/2004) Anspruch auf Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Umständen zum schnellstmöglichen Zeitpunkt; alternativ (ab einer Verspätung von 5 Stunden) kann auch die Rückerstattung des Flugpreises begehrt werden. Wer von längeren Wartezeiten betroffen ist, hat zudem Anspruch auf Betreuungsleistungen (Erfrischungen, Unterkunft). Unnütz gewordene Fahrten zum/vom Flughafen können ebenfalls erstattet verlangt werden.

Daneben ist auch ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen denkbar: Dabei handelt es sich um eine pauschale Abgeltung für erlittenes Ungemach in Zusammenhang mit Nichtbeförderung, Flugannullierung bzw großer Verspätung (ab drei Stunden gegenüber der geplanten Ankunftszeit). Die Höhe der Ausgleichsleistung hängt von der Flugdistanz ab, sie beträgt zwischen EUR 250 und EUR 600 pro Person.

Ausgleichsleistungen muss die Airline, die den Flug durchführte bzw durchführen hätte sollen, aber dann nicht bezahlen, wenn die Annullierung/große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, und die Airline sie auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Das muss die Airline beweisen.
Bei Streik wird in der Regel vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen. Ob das für eine Betriebsversammlung ebenso gilt, wurde - soweit ersichtlich - bislang noch nicht gerichtlich geklärt.

Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Betriebsversammlung der Belegschaft außergewöhnliche Umstände begründen kann, muss die Airline, wenn sie sich von ihrer Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen befreien will, konkret darlegen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung/große Verspätung zu verhindern. Kann die Airline das nicht, muss sie zahlen.

Für den Fall, dass Ihnen die Zahlung von Ausgleichsleitungen verweigert wurde, raten wir Ihnen, die Airline aufzufordern, ihrer Beweispflicht gemäß Art 5 Abs 3 VO (EG) 261/2004 nachzukommen. Für Rat und Hilfe steht Ihnen das Beratungszentrum des Vereins für Konsumenteninformation zur Verfügung.

Welche Ansprüche die Fluggastrechte-Verordnung im Detail vorsieht, können Sie diesem Link entnehmen.


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